Inhaltsverzeichnis
[Allgemeines]
(1) Kreis Heinsberg
(2) Kreisangehörige Städte und Gemeinden
(3) Wahlbeamte
(4) Landschaftsversammlung Rheinland
(5) Regionalrat bei der Bezirksregierung Köln
(6) Sonstige Positionen, Ämter und Mandate
Sonstige Bestimmungen
(7) [Ausschluss gegenseitiger Anrechnungen]
(8) [Berechnungsgrundlagen]
(9) [Änderung von Sitzungsgeld auf Pauschale]
(10) [Ermächtigung durch den Kreisvorstand]
(11) [Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Landtags und des Europaparlaments]
Aufgrund von § 5 Absatz 3 der Satzung des CDU-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und § 6 Absatz 3 der Beitrags- und Finanzordnung des CDU-Kreisverbandes Heinsberg hat der Kreisparteitag nachfolgende Regelung für kommunale Amts- und Mandatsträger, die dem Kreisverband als Mitglieder angehören, hinsichtlich der an den Kreisverband zu entrichtenden, in der Regel monatlichen Sonderbeiträge beschlossen. Die Regelung ist Bestandteil der Satzung des CDU-Kreisverbandes.
Dabei ist die prozentuale Gesamtbelastung durch Sonderbeiträge für alle kommunalen Mandatsträger im Kreis auf maximal 25 %, die der Wahlbeamten auf 30% der zugrunde liegenden Aufwandsentschädigung begrenzt.
1. Jedes gewählte Mitglied des Kreistages zahlt als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 15 Prozent der gemäß § 3 der Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) im Monat erhaltenen Aufwandsentschädigung.
Soweit die Hauptsatzung des Kreises Heinsberg die Zahlung einer monatlichen Vollpauschale vorsieht, ist diese der Berechnung des Sonderbeitrags zugrunde zu legen.
Soweit die Hauptsatzung des Kreises Heinsberg die Zahlung einer monatlichen Teilpauschale zuzüglich Sitzungsgelder vorsieht, ist die Teilpauschale zuzüglich aller im Monat erhaltenen Sitzungsgelder der Berechnung des Sonderbeitrags zugrunde zu legen, wobei gemäß der in Absatz 8 getroffenen Regelungen zu verfahren ist.
Daneben zahlt jedes gewählte Mitglied des Kreistages als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten des jeweiligen örtlichen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Dieser zusätzliche Sonderbeitrag wird zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend dem betroffenen Stadt- oder Gemeindeverband zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes diesen zugunsten des Stadt- oder Gemeindeverbandes erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
2. Der/die Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden der Ausschüsse des Kreistages mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommenen Ausschüsse, der/die erste Stellvertreter/in des Landrats/der Landrätin sowie der/die weitere Stellvertreter/in des Landrats/der Landrätin zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband darüber hinaus pro Monat 15 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes der Vollpauschale, den sie neben der einfachen Aufwandsentschädigung (siehe oben, Absatz 1 Ziffer 1) als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten (§ 5 EntschVO NRW).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu liegenden Betrags. Von diesem zusätzlichen Sonderbeitrag erhält der Kreisverband 50%. Je 5% erhalten die zehn CDU-Stadt- und Gemeindeverbände (= insgesamt 50%). Auch die auf die Stadt- und Gemeindeverbände entfallenden Anteile dieses zusätzlichen Sonderbeitrags werden zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend den Stadt- und Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand kann diesen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
(2) Kreisangehörige Städte und Gemeinden
1. Jedes gewählte Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderats zahlt als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 15 Prozent der gemäß § 2 EntschVO NRW im Monat erhaltenen Aufwandsentschädigung.
Soweit die Hauptsatzung der Stadt bzw. Gemeinde die Zahlung einer monatlichen Vollpauschale vorsieht, ist diese der Berechnung des Sonderbeitrags zugrunde zu legen.
Soweit die Hauptsatzung der Stadt oder Gemeinde die Zahlung einer monatlichen Teilpauschale zuzüglich Sitzungsgelder vorsieht, ist die Teilpauschale zuzüglich aller im Monat erhaltenen Sitzungsgelder der Berechnung des Sonderbeitrags zugrunde zu legen, wobei gemäß der in Absatz 8 getroffenen Regelungen zu verfahren ist.
Daneben zahlt jedes gewählte Mitglied eines Stadt- oder Gemeinderats als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten des jeweiligen örtlichen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Dieser zusätzliche Sonderbeitrag wird zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend dem betroffenen Stadt- oder Gemeindeverband zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes diesen zugunsten des Stadt- oder Gemeindeverbandes erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
2. Die Vorsitzenden der CDU-Fraktionen in den Stadt- und Gemeinderäten, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden der Ausschüsse mit Ausnahme der Wahlprüfungsausschüsse und der durch die jeweilige örtliche Hauptsatzung ausgenommenen Ausschüsse, der/die erste Stellvertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sowie der/die weitere Stellvertreter/in des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband darüber hinaus pro Monat 15 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes der Vollpauschale, den sie neben der einfachen Aufwandsentschädigung (siehe oben, Absatz 2 Ziffer 1) als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten (§ 5 EntschVO NRW).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten des jeweiligen örtlichen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Dieser zusätzliche Sonderbeitrag wird zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend dem betroffenen Stadt- oder Gemeindeverband zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes diesen zugunsten des Stadt- oder Gemeindeverbandes erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
3. Bezirksausschussvorsitzende, Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 15 Prozent der im Monat erhaltenen Aufwandsentschädigung (§ 5 EntschVO NRW).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten des jeweiligen örtlichen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Dieser zusätzliche Sonderbeitrag wird zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend dem betroffenen Stadt- oder Gemeindeverband zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes diesen zugunsten des Stadt- oder Gemeindeverbandes erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
1. Die Landrätin/der Landrat zahlt als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 20 Prozent der Aufwandsentschädigung, die sie/er nach § 5 Absatz 1 der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) auf Grundlage des Grundgehalts erhält, in dessen Besoldungsgruppe sie/er nach § 3 Absatz 1 EingrVO eingruppiert ist, wobei eine eventuelle Zulage nach § 3 Absatz 2 EingrVO mitzuberücksichtigen ist. Sonderbeiträge gemäß Absatz 1 fallen darüber hinaus nicht an.
Daneben zahlt die Landrätin/der Landrat als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Von diesem zusätzlichen Sonderbeitrag erhält der Kreisverband 50%. Je 5% erhalten die zehn CDU-Stadt- und Gemeindeverbände (= insgesamt 50%). Auch die auf die Stadt- und Gemeindeverbände entfallenden Anteile dieses zusätzlichen Sonderbeitrags werden zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend den Stadt- und Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand kann diesen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
2. Jede/r Bürgermeister/in einer kreisangehörigen Kommune zahlt als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat jeweils 20 Prozent der Aufwandsentschädigung, die sie/er nach § 5 Absatz 1 EingrVO auf Grundlage des Grundgehalts erhält, in dessen Besoldungsgruppe sie/er nach § 2 Absatz 1 EingrVO eingruppiert ist, wobei eine eventuelle Zulage nach § 2 Absatz 2 EingrVO mitzuberücksichtigen ist. Sonderbeiträge gemäß Absatz 2 fallen darüber hinaus nicht an.
Daneben zahlt jede/r Bürgermeister/in einer kreisangehörigen Kommune als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten des jeweiligen örtlichen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Diese zusätzlichen Sonderbeiträge werden zunächst an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen und anschließend dem betroffenen Stadt- oder Gemeindeverband zur Verfügung gestellt.
Der Kreisvorstand beschließt auf Antrag des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes diesen zugunsten des Stadt- oder Gemeindeverbandes erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
(4) Landschaftsversammlung Rheinland
1. Die Mitglieder der Landschaftsversammlung des LVR zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 15 Prozent der erhaltenden Aufwandsentschädigung (§ 4 EntschVO NRW).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags.
Der Kreisvorstand kann diesen erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
2. Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden der Ausschüsse der Landschaftsversammlung (mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommenen Ausschüsse), der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Landschaftsversammlung zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat darüber hinaus jeweils 15 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes der Vollpauschale, den sie neben Sitzungsgeld (siehe oben, Absatz 4 Ziffer 1) als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten (§ 5 EntschVO NRW).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags.
Der Kreisvorstand kann diesen erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
(5) Regionalrat bei der Bezirksregierung Köln
1. Die Mitglieder des Regionalrats zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat jeweils 15 Prozent der gemäß § 11 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes i.V.m. § 4 EntschVO und § 16 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes erhaltenen Aufwandsentschädigung.
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags.
Der Kreisvorstand kann diesen erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
2. Der Vorsitzende der CDU-Fraktion, die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und die Sprecher, die Vorsitzenden der Kommission (Ausschüsse, Arbeitsgremien) des Regionalrats (mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommenen Kommissionen), der Vorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden des Regionalrats zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat darüber hinaus jeweils 15 Prozent des jeweiligen einfachen bzw. mehrfachen Satzes der Vollpauschale, den sie neben der Aufwandsentschädigung (siehe oben, Absatz 5 Ziffer 1) als zusätzliche Aufwandsentschädigung für das betreffende Amt erhalten (§ 16 und 17 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes).
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags.
Der Kreisvorstand kann diesen erhobenen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen.
(6) Sonstige Positionen, Ämter und Mandate
Sonstige Inhaber von Positionen, Ämtern und Mandaten, die im Hinblick auf deren Parteizugehörigkeit auf Beschluss oder auf Vorschlag durch Partei oder Fraktion besetzt werden bzw. auf Vorschlag durch Partei oder Fraktion durch Dritte besetzt werden, insbesondere Inhaber über kommunale Vertretungskörperschaften erlangter Mitgliedschaften in Selbstverwaltungsorganen und Aufsichts- oder Verwaltungsräten, zahlen als Sonderbeitrag an den Kreisverband pro Monat 15 Prozent der erhaltenen Aufwandsentschädigung.
Daneben zahlen sie als zusätzlichen Sonderbeitrag zugunsten der entsendenden (Verbands-) Ebene pro Monat weitere 10 Prozent des nach Satz 1 zugrunde zu legenden Betrags. Dieser zusätzliche Sonderbeitrag wird an den Kreisverband gezahlt bzw. von diesem eingezogen. Ist der Kreisverband nicht die entsendende (Verbands-) Ebene, stellt er diesen zusätzlichen Sonderbeitrag anschließend in Gänze der entsendenden (Verbands-) Ebene zur Verfügung.
Der Kreisvorstand kann diesen zusätzlichen Sonderbeitrag widerruflich, dauerhaft, jedoch äußerstenfalls bis zum Ende der jeweiligen kommunalen Wahlperiode, auf einen prozentual niedrigeren monatlichen Betrag ermäßigen oder ganz erlassen. Ist der Kreisverband nicht die entsendende (Verbands-) Ebene, kann dies nur auf Antrag der entsendenden (Verbands-) Ebene geschehen.
(7) Soweit ein Mitglied mehrere kommunale Ämter oder Mandate gleichzeitig bekleidet, sind die jeweiligen Sonderbeiträge unabhängig voneinander zu entrichten; eine gegenseitige Anrechnung findet nicht statt.
(8) Soweit bei Gremien eine direkte Abführung des auf die Entschädigung entfallenden Sonderbeitrags an den Kreisverband erfolgt, ist die Sonderbeitragspflicht gegenüber dem Kreisverband für dieses Gremium erfüllt.
Ansonsten gilt:
Für die Berechnung und Zahlung von Sonderbeiträgen aufgrund von Aufwandsentschädigungen, die teilweise oder ausschließlich als Sitzungsgelder erfolgen, gilt: Es wird zunächst vom Erhalt eines Sitzungsgelds pro Monat ausgegangen und der sich hieraus ergebende Sonderbeitrag ist im Sinne einer monatlichen Abschlagszahlung zu zahlen. Zum Ende des Rechnungsjahres stellt die Kreisgeschäftsstelle die tatsächliche Anzahl der im Jahr erhaltenen Sitzungsgelder fest und berechnet abschließend die hieraus resultierenden Sonderbeiträge. Soweit ein Mitglied mehr Sitzungsgelder als zunächst monatlich veranschlagt erhalten hat, hat es noch fehlende Sonderbeiträge nachzuzahlen; hat es weniger Sitzungsgelder als zunächst monatlich veranschlagt erhalten, sind ihm die vorab zu viel gezahlten Sonderbeiträge zu erstatten. Die betroffenen Amts- und Mandatsträger haben hierzu der Kreisgeschäftsstelle zum Jahresende unaufgefordert alle zur Berechnung notwendigen Informationen zu übermitteln. Soweit sie dies auch nach Erinnerung und Fristsetzung von einem Monat unterlassen, ist der Kreisvorstand berechtigt, die der abschließenden Berechnung zugrunde zu legende Anzahl von Sitzungen notfalls auf Grundlage einer Schätzung unter Einbeziehung von durchschnittlichen Vorjahreswerten verbindlich und abschließend festzusetzen.
(9) Sollte eine Aufwandsentschädigung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ausschließlich als Sitzungsgeld gezahlt wird, durch Änderung der maßgeblichen Bestimmungen zukünftig gleichzeitig als monatliche Teilpauschale und Sitzungsgeld oder ausschließlich als monatliche Vollpauschale gewährt werden, dann ist der Berechnung des Sonderbeitrags die erhaltene Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.
(10) Der Kreisvorstand ist ermächtigt, im Rahmen der Haushaltsberatungen über die Verwendung der in einer Mandatsperiode anfallenden Erhöhungen der Sonderbeiträge einen Beschluss zu fassen.
(11) Die dem Kreisverband Heinsberg angehörenden Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Landtags und des Europaparlaments sind durch Landessatzung zur Zahlung von Sonderbeiträgen unmittelbar an den Landesverband verpflichtet. Unabhängig davon sollen sie aber auch entsprechend ihren persönlichen Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen an den Kreisverband zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
Stand: Februar 2025