B Mitgliedschaft

 

 

Inhaltsverzeichnis
 

§ 4    Mitgliedschaftsvoraussetzungen
§ 5    Aufnahme- und Überweisungsverfahren
§ 6    Mitgliedsrechte und -pflichten
§ 7    Beitragspflicht und Zahlungsverzug
§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9    Austritt
§ 10    Ordnungsmaßnahmen
§ 11    Parteiausschluss
§ 12    Parteischädigendes Verhalten
§ 13    Zahlungsverweigerung
 

 

§ 4    Mitgliedschaftsvoraussetzungen

(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme als Mitglied in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zuständigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt.
Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

(4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schließt die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

 

§ 5    Aufnahme- und Überweisungsverfahren

(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss auf elektronischem Wege (z. B. online, E-Mail), in Textform oder schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Kreisvorstand innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim zuständigen Kreisverband; der Eingang ist durch die Kreisgeschäftsstelle der Bewerberin bzw. dem Bewerber unverzüglich zu bestätigen. Der zuständige örtliche Verband und der örtliche Verband des Wohnsitzes werden innerhalb dieses Zeitraums angehört. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um eine weitere Woche. Hierüber ist die Bewerberin bzw. der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.

(2) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Kreisvorstandes ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden.

(3) Zuständig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begründeten Wunsch der Bewerberin bzw. des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor Aufnahme der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes anzuhören. Über sonstige Ausnahmeregelungen bei der Aufnahme und bei Überweisungen entscheidet der Landesvorstand.

(4) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist die Bewerberin bzw. der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers.

(5) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in der Regel in demjenigen Stadt- oder Gemeindeverband sowie Ortsverband geführt, in welchem es wohnt oder – im Ausnahmefall – arbeitet. Auf begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand weitere Ausnahmen zulassen und im Einzelfall beschließen, dass das Mitglied einem anderen Stadt- oder Gemeindeverband mit dessen Zustimmung beitreten darf. Vorher ist der Verband des Wohnsitzes bzw. der Verband, in dem das Mitglied bisher geführt wird, anzuhören. Im Fall eines beabsichtigten Wechsels des Ortsverbandes innerhalb eines Stadt- oder Gemeindeverbandes ist zudem der zuständige Stadt- und Gemeindeverbandsvorstand anzuhören. Bestehende Zugehörigkeiten bleiben unberührt.

 

§ 6    Mitgliedsrechte und -pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Nur Mitglieder können Ämter in Organen und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände bekleiden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(3) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Mitglieder in nicht mehr als drei – unter Berücksichtigung der Vorstandsämter in Vereinigungen und Sonderorganisationen in nicht mehr als insgesamt – fünf Vorstandsämter gewählt werden.

(4) Von der Ortsverbandsebene an aufwärts können Mitglieder des jeweiligen Vorstandes politische Eltern- und Pflegezeit beanspruchen. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu einem Jahr ruhen lassen. Zur Feststellung erforderlicher Mehrheiten zählen sie während der politischen Eltern- und Pflegezeit nicht mit.

(5) Die Mitglieder sind berechtigt, Sachanträge an Parteitage oberhalb der Kreisverbandsebene einschließlich der Bezirksverbände auf elektronischem Wege über ein von der Partei hierzu im Internet bereitgestelltes Verfahren zu stellen. Ein Sachantrag an den Bezirksparteitag muss von jeweils mindestens 200 Mitgliedern, ein Sachantrag an den Landesparteitag von mindestens 300 Mitgliedern, desjenigen Gebietsverbands gestellt werden, auf dessen Parteitag der Sachantrag eingebracht werden soll. Ein Sachantrag an den Bundesparteitag muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt werden. Alle Sachanträge sind zu begründen. In dem Sachantrag sind zwei Vertrauensleute zu benennen, die gemeinsam berechtigt sind, über den Sachantrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
 


§ 7    Beitragspflicht und Zahlungsverzug

(1) Jedes Mitglied hat persönlich die Verpflichtung, regelmäßig Beiträge zu entrichten. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Kreisverbandes, die Teil dieser Satzung ist, soweit die Finanz- und Beitragsordnungen des Landesverbandes oder der Bundespartei keine vorrangigen Regelungen treffen.

(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder seinen Sonderbeiträgen schuldhaft im Verzug ist.

 

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für Aufnahme und Zugehörigkeit zur Partei entfallen ist.

(2) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Der Landesvorstand entscheidet aufgrund der Beschwerde dann endgültig über den Widerruf.

 

§ 9    Austritt

(1) Der Austritt aus der Partei ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Der Kreisverband hat den Vorstand des zuständigen Stadt- oder Gemeindeverbandes über den Austritt zu unterrichten.

(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen länger als sechs Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(3) Als Austritt ist auch zu behandeln der Wunsch auf Löschung (§ 3 (2) Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) der zur Führung der Mitgliedschaft in der CDU erforderlichen persönlichen Daten (§ 2 (1) Datenschutzordnung CDU vom 25.02.2019) in der ZMD nach § 22 Statut der CDU sowie die Aufgabe des der Mitgliederverwaltung gemeldeten Wohnsitzes, ohne der CDU binnen 12 Monaten eine neue Adresse mitzuteilen, unter der das Mitglied postalisch erreichbar ist.

(4) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) zu melden.

 

§ 10    Ordnungsmaßnahmen

(1) Durch den Vorstand des zuständigen Stadt- oder Gemeindeverbandes und des Kreisverbandes, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen Grundsätze der Ordnung verstoßen. 

(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.

(3) Für die Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

(4) Im Falle der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit oder der Enthebung von Parteiämtern muss die beschlossene Ordnungsmaßnahme schriftlich begründet werden.

(5) Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann das Parteigericht angerufen werden.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüssen und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 11    Parteiausschluss

(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des örtlich zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Anzuhören sind auch der Kreisvorstand und der zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstandes, die Anträge stellen können.

(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder eines Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.

(4) Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.

(5) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.

(6) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der zuständige Kreis- oder Landesvorstand oder der Bundesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Parteigerichte ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft. Im Übrigen gilt die Parteigerichtsordnung.

(7) Absätze 1 bis 6 gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüssen  und ihren Mitgliedern entsprechend.

 

§ 12    Parteischädigendes Verhalten

Parteischädigend verhält sich insbesondere, wer
1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört;
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt;
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt;
4. als Kandidat der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet;
5. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Internet-Kanälen (z.B. YouTube-Channels, Podcasts) oder Auftritten in sozialen Medien oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der CDU Stellung nimmt;
6. in sozialen Medien gegen die CDU und ihre Repräsentanten nachdrücklich und fortgesetzt Stellung nimmt und dabei erhebliche Verbreitung erlangt;
7. den Namen der Partei für sich oder eine Organisation in der Absicht verwendet, der Partei Schaden zuzufügen;
8. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Mitbewerber verrät;
9. andere Parteien finanziell oder in sonstiger Weise in nicht unerheblichem Umfang unterstützt;
10. Vermögen, das der Partei gehört oder zur Verfügung steht, veruntreut;
11. wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, insbesondere, wenn sie sich gegen die Partei oder ihre Repräsentanten gerichtet hat;
12. die für Angestellte der Partei geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.

 

§ 13    Zahlungsverweigerung

Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.