§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Kreisvorstand und die Vorstände der Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände der Partei, sowie die Vorstände aller Organisationsstufen der Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU im Geltungsbereich dieser Satzung sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen und Männer sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten gleich beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei einem Wahlgang von zwei oder mehr Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang die Frauenquote nicht erreicht, sind die Wahlen der Frauen und Männer gültig, die die zur Wahl erforderliche Mehrheit erhalten haben. Für Männer gilt dies nur für Ämter, die zur Erfüllung der Frauenquote nicht erforderlich sind. Sind Parteiämter noch offengeblieben, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, zu dem weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden können. Werden auch in diesem Wahlgang nicht genügend Frauen gewählt, um die Frauenquote zu erreichen, bleiben die hierzu erforderlichen Parteiämter unbesetzt. Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kann die Frauenquote nicht erreicht werden, weil nicht genügend Frauen kandidieren, bestimmt die Anzahl der kandidierenden Frauen die Frauenquote.
(3a) Die Frauenquote nach Absatz 3, Satz 3 beträgt für Vorstandsämter ab 01.01.2024 vierzig Prozent, ab 01.07.2025 fünfzig Prozent. Bei der Wahl einer ungeraden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden von der Kreisverbandsebene an aufwärts wird die Frauenquote unter Einbeziehung des Amtes des Vorsitzenden berechnet.
(3b) Für die Wahlen von Delegierten und Vertretern zu Vertreterversammlungen von der Kreisverbandsebene an aufwärts beträgt die Frauenquote vierzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1. Januars des Jahres der Wahl 30 Prozent überschreitet. Die Frauenquote beträgt fünfzig Prozent, wenn der Frauenanteil an der Gesamtmitgliederzahl des jeweiligen Landesverbandes zum Stichtag des 1. Januars des Jahres der Wahl 40 Prozent überschreitet. Soweit wegen Nichterreichens der Frauenquote Delegierten- oder Vertreterämter unbesetzt geblieben sind, kann sich der jeweilige Verband auf der Delegierten- oder Vertreterversammlung durch Ersatzdelegierte oder Ersatzvertreter vertreten lassen.
(3c) Für Vereinigungen und Sonderorganisationen treten die Änderungen der Absätze 3a bis 3b am 01.01.2024 in Kraft, wenn nicht zuvor die Vereinigung oder Sonderorganisation eine abweichende Regelung getroffen haben. Diese abweichende Regelung darf bei der Berücksichtigung von Frauen nicht hinter der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung des § 15 (3) zurückbleiben.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Bei der Aufstellung von Listen für Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament sollen ab dem 01.01.2024 unter den ersten zehn Listenplätzen zusätzlich mindestens eine weitere Frau, ab dem 1.7.2025 zwei weitere Frauen vorgeschlagen werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.
(6) Die vom 35. Parteitag der CDU Deutschlands am 09./10.09.2022 in Hannover beschlossenen Änderungen und Ergänzungen des § 15 des Statuts der CDU Deutschlands gelten befristet bis zum 31.12.2029. Am 01.01.2030 tritt die bis zum 31.12.2022 geltende Fassung von § 15 des Statuts auch mit Wirkung auf den Kreisverband wieder in Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Änderung des Statuts oder dieser Satzung bedarf. Für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Bei der Aufstellung von Listen für Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament sollen ab dem 01.01.2024 unter den ersten zehn Listenplätzen zusätzlich mindestens eine weitere Frau, ab dem 1.7.2025 zwei weitere Frauen vorgeschlagen werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.