Inhaltsverzeichnis
§ 15 Organisationsstufen
§ 16 Stadt- oder Gemeindeverband
§ 17 Ortsverband
§ 18 Mitgliederbeauftragter, Medienbeauftragter (Pressesprecher) und Digitalbeauftragter
§ 19 Zentrale Mitgliederdatei (ZMD), Verarbeitung personenbezogener Daten, Nachweis und Anerkennung der Mitgliederzahl
§ 20 Unterrichtungsrechte und Berichtspflichten
§ 21 Eingriffsrechte
§ 22 Organe
§ 23 Kreisparteitag
§ 23a Zuständigkeiten des Kreisparteitages
§23b Kreismitgliederversammlung und Mitgliederbefragung
§ 24 Kreisvorstand
§ 24a Zuständigkeiten des Kreisvorstands
§ 25 Vorsitzendenkonferenz (Kreisausschuss)
§ 25a Zuständigkeiten der Vorsitzendenkonferenz
§ 26 Geschäftsführender Kreisvorstand
§ 27 Kreisvorsitz
§ 28 Kreisgeschäftsführung
§ 29 Stadt- oder Gemeindeverbandsparteitag (Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes)
§ 29a Zuständigkeiten des Stadt- oder Gemeindeverbandsparteitages
§ 30 Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand
§ 30a Zuständigkeiten des Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes
§ 31 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
§ 31a Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
§ 32 Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand)
§ 32a Zuständigkeiten des Ortsverbandsvorstandes
Die Organisationsstufen des Kreisverbands sind:
1. der Kreisverband,
2. die Stadt- und Gemeindeverbände,
3. die Ortsverbände, soweit sie innerhalb von Stadt- oder Gemeindeverbänden gebildet sind.
§ 16 Stadt- oder Gemeindeverband
(1) Der Stadt- oder Gemeindeverband ist die Organisation der CDU in einer kreisangehörigen Kommune im Kreis Heinsberg.
(2) Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadt- und Gemeindeverbände sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Den betroffenen Mitgliedern ist zuvor Gelegenheit zu geben, im Rahmen von Mitgliederversammlungen zu einer entsprechend beabsichtigten Beschlussfassung des Kreisvorstandes Stellung zu nehmen. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand. Der Kreisvorstand hat alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um infolge einer nach Satz 1 getroffenen Entscheidung im betreffenden Parteiverband erforderlich werdende Vorstandsneuwahlen zu veranlassen. Er kann entsprechende Mitgliederversammlungen notfalls selbst einberufen oder ein örtliches Parteimitglied mit der Einberufung beauftragen.
(3) Die mit Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Stadt- und Gemeindeverbände gelten als gebildet.
(4) Stadt- und Gemeindeverbände haben kein Satzungsrecht. Sie dürfen sich keine eigene Geschäfts-, Verfahrens- oder Finanz- und Beitragsordnung geben.
(1) Der Ortsverband (Ortsunion) ist die Organisation der CDU in den Ortsteilen der Stadt- und Gemeindeverbände.
(2) Die mit Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Ortsverbände gelten als gebildet.
(3) Gründung, Abgrenzung und Auflösung von Ortsverbänden sind Aufgabe des Kreisvorstandes. Für die Gründung eines Ortverbandes in einen neuen Ortsteil bzw. Siedlungsbereich oder die Zuweisung eines neuen Ortsteils bzw. Siedlungsbereichs zu einem bereits bestehenden Ortsverband macht der Vorstand des Stadt- oder Gemeindeverbandes einen Vorschlag, über den der Kreisvorstand entscheidet. Einem bereits bestehenden betroffenen Ortsverband ist zuvor Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer Mitgliederversammlung zu einem entsprechend beabsichtigten Vorschlag des Vorstandes ihres Stadt- oder Gemeindeverbandes Stellung zu nehmen.
(4) Unter Beachtung traditioneller Siedlungsstrukturen können Ortsverbände zu einem neuen Ortsverband zusammengeführt werden, falls mindestens einer der bestehenden Ortsverbände dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist. Über die Zusammenführung von Ortsverbänden zu einem neuen Ortsverband entscheidet der Kreisvorstand.
Eine Zusammenführung wird von den Vorständen der beteiligten Ortsverbände oder dem Vorstand des Stadt- oder Gemeindeverbandes beim Kreisvorstand beantragt. Liegen lediglich Anträge der beteiligten Ortverbände vor, so ist vor der Beschlussfassung des Kreisvorstandes vom Vorstand des Stadt- oder Gemeindeverbandes eine Stellungnahme einzuholen. In jedem Fall ist den betroffenen Mitgliedern der Ortsverbände zuvor Gelegenheit zu geben, im Rahmen von Mitgliederversammlungen zu einer beabsichtigten Zusammenführung nach Satz 3 Stellung zu nehmen.
(5) Ortsverbände haben kein Satzungsrecht. Sie dürfen sich keine eigene Geschäfts-, Verfahrens- oder Finanz- und Beitragsordnung geben.
§ 18 Mitgliederbeauftragter, Medienbeauftragter (Pressesprecher) und Digitalbeauftragter
(1) Dem Vorstand jeder Organisationsstufe nach § 15 gehört ein Mitgliederbeauftragter an, der von der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag der jeweiligen Organisationsstufe gesondert gewählt wird. Zum Mitgliederbeauftragten kann auch ein sonstiges Mitglied des Vorstandes gewählt werden. Der Mitgliederbeauftragte berichtet regelmäßig im Vorstand und der Mitgliederversammlung oder dem Parteitag.
(2) Findet sich auf dem Kreisparteitag kein Bewerber für die Wahl des Mitgliederbeauftragten oder wird kein Bewerber gewählt, so wird vom Kreisvorstand ein Mitglied des Kreisvorstandes zum kommissarischen Mitgliederbeauftragten bis zum nächsten Kreisparteitag bestimmt. Diese Bestimmung gilt entsprechend für Stadt- oder Gemeindeverbände sowie Ortsverbände.
(3) Der Kreisvorstand bestimmt aus seiner Mitte auf Vorschlag des Kreisvorsitzenden den Medienbeauftragten (Pressesprecher) sowie den Digitalbeauftragten des Kreisverbandes.
(4) Der Digitalbeauftragte koordiniert die digitale Parteiarbeit und ist im Rahmen digitaler Kampagnen Ansprechpartner für den Landesverband und die Bundespartei. Das Amt muss im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand, insbesondere dem Kreisvorsitzenden, ausgeführt werden.
(5) Der Medienbeauftragte (Pressesprecher) koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Kreisverbandes und trägt die redaktionelle Verantwortung für die Mitgliederzeitschrift des Kreisverbandes. Das Amt muss im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand, insbesondere dem Kreisvorsitzenden, ausgeführt werden.
(1) Die CDU Deutschlands sowie ihre Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verarbeiten die personenbezogenen Daten bzw. besonderen personenbezogenen Daten ihrer Mitglieder, Spender, Interessenten und weiterer Dritter gemäß den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze, in ihrer jeweils geltenden Fassung, in einer gemeinsamen Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) und weiteren gemeinsamen Datenverwaltungssystemen.
(2) Die Verarbeitung in diesen Systemen ist nur für Zwecke der Arbeit der Partei sowie ihrer Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen zulässig.
(3) Die Daten werden von den berechtigten Gliederungsebenen in gemeinsamer Verantwortung im Rahmen der rechtmäßigen Tätigkeiten bzw. auf der Grundlage einer Einwilligung, eines Vertrages oder im Rahmen der Interessenabwägung verarbeitet. Als berechtigte Gliederungsebene gelten hier der Kreisverband Heinsberg, der Bezirksverband Aachen, der Landesverband sowie der Bundesverband. Näheres regelt die vom Bundesvorstand zu erlassende Datenschutzordnung über eine gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung, die Bestandteil des Statuts der CDU wird.
(4) Zu den rechtmäßigen Tätigkeiten der CDU gehören z. B. der Nachweis der Mitgliedschaft, der Versand von Einladungen zu satzungsgemäßen und sonstigen Veranstaltungen – auch auf dem elektronischen Weg –, die Aufstellung von Kandidaten, die Information der Mitglieder, der Aufruf zu Kampagnen und Wahlkämpfen, die Ausstellung von Spenden- und Beitragsquittungen, die Spenderbetreuung, sowie die Mitgliederbetreuung, -bindung und -rückgewinnung.
(5) Der Nachweis des Mitgliederbestands erfolgt nach den Unterlagen der ZMD. Dem zuständigen Kreisgeschäftsführer oder einem dazu vom Kreisvorstand benannten Beauftragten obliegt das unverzügliche Erfassen, die Anpassung oder Veränderung und die Sperrung der Mitgliederdaten in der ZMD.
(6) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetzten Beitragsanteile an den nächsthöheren Verband gezahlt worden sind.
§ 20 Unterrichtungsrechte und Berichtspflichten
(1) Der Kreisvorstand kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Stadt- und Gemeindeverbände und Ortsverbände unterrichten. Die Vorstände der Stadt- und Gemeindeverbände können sich jederzeit über die Angelegenheiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gebildeten Ortsverbände unterrichten.
(2) In regelmäßigen Abständen berichten die Ortsverbände ihrem Stadt- oder Gemeindeverband und dieser wiederum der Kreispartei über alle für die Parteiarbeit wesentlichen Vorgänge. Die näheren Einzelheiten hinsichtlich Zeiträume, Inhalten und Gliederung der Berichte bestimmen der Kreisverband sowie die Stadt- und Gemeindeverbände für die ihnen jeweils zuzuleitenden Berichte.
Erfüllen die Stadt- oder Gemeindeverbände und Ortsverbände die ihnen nach den Satzungen obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht, so kann der Kreisvorstand das Erforderliche veranlassen, im äußersten Falle einen Beauftragten einsetzen, der vorübergehend die Aufgaben des Vorstandes wahrnimmt. Dieses Eingriffsrecht gilt gleichermaßen für die Stadt- und Gemeindeverbände gegenüber Ortsverbänden in ihrem Verbandsgebiet sowie gegenüber jeder Organisationsstufe zunächst für den Vorstand der nächsthöheren Organisationsstufe.
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. der Kreisparteitag,
2. der Kreisvorstand,
3. die Vorsitzendenkonferenz (Kreisausschuss).
(2) Die Organe des Stadt- oder Gemeindeverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (Stadt- oder Gemeindeverbandsparteitag),
2. der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand.
(3) Die Organe des Ortsverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (Ortsverbandshauptversammlung, Ortsverbandsparteitag),
2. der Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand).
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands.
(2) Der Kreisparteitag findet als Delegiertenversammlung statt. Dem Delegiertenparteitag gehören stimmberechtigt an
1. die Delegierten der Stadt- und Gemeindeverbände¸ die von deren Mitgliederversammlung in geheimer Wahl in den vorausgegangenen 24 Monaten gewählt worden sind,
2. die Mitglieder des Kreisvorstandes nach §24 (1), Nr. 1 bis 4,
3. je zwei Vertreter der Kreisverbände der Vereinigungen, die von deren Hauptversammlung (Kreis- bzw. Mitgliederversammlung) in geheimer Wahl in den vorausgegangenen 24 Monaten gewählt worden sind. Die Vertreter müssen Mitglieder im CDU-Kreisverband sein.
4. je zwei Vertreter des Kreisagrarausschusses, die von dessen Hauptversammlung (Kreis- bzw. Mitgliederversammlung) in geheimer Wahl in den vorausgegangenen 24 Monaten gewählt worden sind. Die Vertreter müssen Mitglieder im CDU-Kreisverband sein.
(3) Die Anzahl der Delegierten der Stadt- und Gemeindeverbände nach § 23 (2), Nr. 1 beträgt 90.
Darin enthalten sind für jeden Stadt- bzw. Gemeindeverband ein Delegiertensitz als Grundmandat. Die restlichen Delegierten werden auf die Stadt- und Gemeindeverbände im Höchstzahlverfahren nach d’Hondt verteilt. Maßgeblich für die Verteilung dieser Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen, die sechs Monate vor dem Kreisparteitag (Stichtag) der Zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind.
(4) Die Summe der Anzahl der Kreisvorstandsmitglieder und der Delegierten der Vereinigungen darf ein Fünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder nicht übersteigen.
(5) Das Stimmrecht der von Stadt – und Gemeindeverbänden entsandten Delegierten nach § 23 (2), Nr. 1 ruht, wenn die Stadt- und Gemeindeverbände ihre Verpflichtungen gemäß der Finanzordnung nicht erfüllen und dieser Tatbestand durch besonderen Beschluss des Kreisvorstandes festgestellt ist. Gleiches gilt für die von den Vereinigungen und dem Kreisagrarausschuss entsandten Vertreter nach § 23 (2), Nr. 3 und 4.
(6) Zu den Kreisparteitagen sind die Mitglieder der Vorsitzendenkonferenz nach § 25 (2) und (3) als Gäste einzuladen. Weiterhin sind als Gäste einzuladen die Bürgermeister, sofern sie Mitglieder des Kreisverbandes sind oder als Bewerber/in bzw. mit Unterstützung der CDU gewählt wurden. Dies gilt auch für den Landrat bzw. die Landrätin.
(7) Der Kreisparteitag tritt bei Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr, zusammen.
Der Kreisparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der dem Kreisverband angehörenden Stadt- und Gemeindeverbände oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beim Kreisvorstand beantragen.
(8) Der Kreisvorstand beschließt nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz über die vorläufige Tagesordnung, die mit der Einladung zur Einberufung des Kreisparteitages mitzuteilen ist.
Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu bestimmten Beschlussgegenständen in die vorläufige Tagesordnung sind rechtzeitig vor der vorbereitenden Vorstandssitzung an den Kreisvorsitzenden zu richten.
Für die Beratung und Beschlussfassung über Sach- und Initiativanträge ist vom Vorstand in der vorläufigen Tagesordnung in jedem Fall ein allgemeiner Tagesordnungspunkt „Anträge“ vorzusehen.
(9) Der Kreisparteitag kann die mit der Einladung angekündigte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern und um weitere Beratungsgegenstände ergänzen; neue Beschlussgegenstände können – mit Ausnahme von Initiativanträgen – der Tagesordnung jedoch nicht nachträglich hinzugefügt werden. Die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Wahlen oder Satzungsänderungen handelt. Unberührt bleibt das Recht des Kreisparteitages, Beratungspunkte von der Tagesordnung abzusetzen.
(11) Sofern mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der dem Kreisverband angehörenden Stadt- und Gemeindeverbände die Einberufung einer gesonderten Mitgliederversammlung beantragen, entscheiden die Mitglieder in dieser über die Anwendung des Delegierten- oder Mitgliederprinzips bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, für welchen Zeitraum diese Verfahrensentscheidung Bestand haben soll. Dies gilt für die Wahl von Vorständen des Kreisverbandes, der Stadt- und Gemeindeverbände sowie für die Aufstellung der Kandidaten der CDU für Direktmandate und Listenkandidaturen bis zur Kreisverbandsebene bei allen öffentlichen Wahlen.
§ 23a Zuständigkeiten des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag ist zuständig für
1. alle das Interesse des Kreisverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. die Beschlussfassung über die Politik des Kreisverbandes, insbesondere für die Richtlinien und Ausrichtung der regionalen und überregionalen Kommunalpolitik (Regionalpolitik),
3. die Beschlussfassung über die Satzung, deren Annahme und Änderung, einschließlich der Finanz- und Beitragsordnung,
4. die Wahl des Kreisvorstandes,
5. die Entgegennahme des Jahresberichts, des Geschäfts- und Finanzberichts, des Berichts des Mitgliederbeauftragten, des Berichts der Rechnungsprüfer (Kassenprüfer) sowie des Berichts der CDU-Kreistagsfraktion,
6. die Entlastung des Kreisvorstandes,
7. die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten bzw. Vertretern und deren Stellvertretern zu übergeordneten Parteiorganen oder Vertreterversammlungen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbandes, soweit die Verfahrensordnungen der Bundes- und Landespartei nicht etwas anderes bestimmen,
8. die Wahl der 3 ordentlichen und mindestens 3 stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes für die Dauer von 4 Jahren,
9. die Wahl von 3 Rechnungsprüfern (Kassenprüfer), die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Nach jeder Wahlperiode scheidet mindestens ein Rechnungsprüfer aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist,
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisparteitag ist berechtigt, auf Vorschlag des Kreisvorstandes einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit zu wählen. Es dürfen nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende gleichzeitig amtieren.
Im Falle schwerwiegender Verfehlungen kann der Kreisvorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen dem Kreisparteitag empfehlen, die Bestellung in das Amt eines Ehrenvorsitzenden zu widerrufen; die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 10 bleibt unberührt.
§23b Kreismitgliederversammlung und Mitgliederbefragung
(1) Zur Beratung in einer Sachfrage, die nicht ausdrücklich einem Kreisparteitag nach § 23a dieser Satzung vorbehalten ist, kann der Kreisvorstand nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz den Kreisparteitag als Kreismitgliederversammlung einberufen. Voten und Abstimmungsergebnisse, die sich im Rahmen solcher Beratungen unter Beteiligung aller erschienenen Kreisverbandsmitglieder ergeben, haben für den Kreisvorstand Empfehlungscharakter.
(2) Eine Mitgliederbefragung ist auf der Ebene des Kreisverbandes in Sach- und Personalfragen zulässig. Sie ist durchzuführen, wenn sie von einem Drittel der Stadt- und Gemeindeverbände beantragt wird und der Kreisvorstand nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz die Durchführung mit der absoluten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
(1) Dem Kreisvorstand gehören mit Stimmrecht an
1. der/die Kreisvorsitzende,
2. die drei Stellvertreter des/der Kreisvorsitzenden,
3. der/die Kreisschatzmeister/in,
4. der/die Mitgliederbeauftragte,
5. 13 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer).
Gemäß §18 (1), Satz 2 ist zu beachten, dass zum Mitgliederbeauftragten auch ein sonstiges Mitglied des Vorstandes gewählt werden kann.
(2) An den Sitzungen des Kreisvorstandes nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder gemäß Absatz 1 dem Kreisvorstand mit Stimmrecht angehören:
1. der/die Ehrenvorsitzende(n),
2. der/die Kreisgeschäftsführer/in,
3. der/die Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion,
4. die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände, soweit ihr Verband nicht bereits durch ein Mitglied aus ihrem Verband in den in Absatz 1 genannten Ämtern vertreten ist,
5. die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen, soweit ihre Vereinigung oder Sonderorganisation nicht bereits durch ein Mitglied aus ihrer Vereinigung oder Sonderorganisation in den in Absatz 1 genannten Ämtern vertreten ist,
6. weitere mit Beschluss des Kreisvorstandes für die Dauer der Wahlperiode kooptierte Mitglieder,
sowie – insofern sie Mitglieder des Kreisverbandes sind –
7. die Landrätin bzw. der Landrat,
8. die Mitglieder des Landtages, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments,
9. die Mitglieder der Bundes- und Landesregierung,
10. die Mitglieder höherer Parteigremien.
Für die in Nr. 4 und 5 bezeichneten Vertretungen durch die in Absatz 1 genannten Ämtern ist es unmaßgeblich, ob der Stadt- oder Gemeindeverband, die Vereinigung oder Sonderorganisation dem Mitglied zur Wahl in dieses Amt eine Nominierung oder ein Unterstützungsvotum ausgesprochen hatte oder das Mitglied durch Gremienbeschluss in den Kreisvorstand entsendet wurde oder wird.
Es steht dem Kreisvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einzuladen.
(3) Der Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle acht Wochen zusammen und wird für den Kreisvorstand durch den Kreisvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Kreisvorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Stadt und Gemeindeverbände oder ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitskreise (Arbeitsbereiche, Arbeitsgruppen) einsetzen. Arbeitskreise sind auf bestimmte Dauer angelegt, höchstens für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes. Danach muss der Arbeitskreis neu konstituiert werden. Der Kreisvorstand benennt den Leiter bzw. die Leiterin sowie Aufgaben, Arbeitsumfang und Zielsetzung. Ihre Ergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Der Kreisvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen.
(6) Der Kreisvorstand bestimmt aus seiner Mitte auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes eine Beauftragte für Frauenförderung, die der Frauen Union angehört, sowie eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten für Jugendförderung, die/der der Jungen Union angehört. Der Vorschlag einer Beauftragten für Frauenförderung ist mit den Kreisvorstand der Frauen Union, der Vorschlag einer bzw. eines Beauftragten für Jugendförderung mit dem Kreisvorstand der Jungen Union abzustimmen. Die Beauftragten erstatten dem Kreisvorstand regelmäßig Bericht.
§ 24a Zuständigkeiten des Kreisvorstands
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes,
2. die Vorbereitung der Kreisparteitage und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse in Absprache mit der Vorsitzendenkonferenz,
3. die Förderung der Stadt- und Gemeindeverbände sowie der Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse,
4. die Vorbereitung von Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbandes in Absprache mit der Vorsitzendenkonferenz,
5. die Herstellung des Einvernehmens zur Einstellung des Kreisgeschäftsführers gemäß §28 (1), Nr. 7 der Landessatzung der CDU Nordrhein-Westfalen,
6. die Verabschiedung des Haushaltsplans des Kreisverbandes,
7. die Aufnahme neuer Mitglieder und die Entscheidung über deren Zuordnung zu einem der nachgeordneten örtlichen Verbände innerhalb des Kreisverbandes,
8. die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern sowie die Beantragung von Parteiausschlussverfahren vor dem zuständigen Parteigericht.
(2) Der Kreisvorstand ist zuständig für Einsprüche gegen den Beschluss einer Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung zur Aufstellung von Bewerbern für das Amt des Bürgermeisters und für die Räte in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
Für alle übrigen Einsprüche, unter anderem zur Aufstellung der Bewerber für das Amt des Landrats, für den Kreistag, zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen, ist der Landesvorstand zuständig.
§ 25 Vorsitzendenkonferenz (Kreisausschuss)
(1) Zur Beratung des Kreisvorstandes in politischen und organisatorischen Fragen tritt mindestens zweimal jährlich die Vorsitzendenkonferenz (Kreisausschuss) des Kreisverbandes zusammen. Sie tagt gemeinsam mit dem Kreisvorstand.
(2) Der Vorsitzendenkonferenz gehören mit Stimmrecht an:
1. die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände,
2. die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und Sonderorganisationen,
3. die Vorsitzenden der vom Kreisvorstand eingerichteten Fachausschüsse,
4. die Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß § 24 (1),
5. die gemäß § 24 (2) – ausgenommen Nr. 2 – in beratender Funktion an den Sitzungen des Kreisvorstands teilnehmenden Personen.
(3) An der Vorsitzendenkonferenz nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits gemäß Absatz 2 der Vorsitzendenkonferenz mit Stimmrecht angehören:
1. ein aus der Mitte der dem Kreisverband angehörenden Mitglieder der Landschaftsversammlung („Rheinischer Rat“) des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) benannter Vertreter,
2. ein aus der Mitte der dem Kreisverband angehörenden Mitglieder des Regionalrates der Bezirksregierung Köln benannter Vertreter,
3. jeweils ein aus der Mitte der dem Kreisverband angehörenden Mitglieder der Versammlungen der Euregio Maas-Rhein (EMR) sowie der Euregio Rhein-Maas-Nord (ERMN) benannter Vertreter,
4. ein aus der Mitte der dem Kreisverband angehörenden Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Region Aachen.
Gehört der vorgenannten Versammlungen nur ein Mitglied des Kreisverbandes an, ist dieses kraft Amtes entsprechender Vertreter. Ist der Vorsitzende oder die Stellvertretung einer der vorgenannten Versammlungen Mitglied des Kreisverbandes, ist dieser oder diese kraft Amtes entsprechender Vertreter.
Es steht der Vorsitzendenkonferenz frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu ihren Sitzungen einzuladen.
(4) Für die Einberufung der Vorsitzendenkonferenz gilt § 24 (3) entsprechend.
(5) Die Vorsitzenden der Stadt- und Gemeindeverbände, der Vereinigungen und Sonderorganisationen sowie der vom Kreisvorstand eingerichteten Fachausschüsse können sich durch einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrem Verbandsvorstand vertreten lassen. Das gilt nur für den Verhinderungsfall und nicht, soweit sie bereits als Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß § 24 (1) und (2) – in Absatz 2 ausgenommen Nr. 2 – oder an der Vorsitzendenkonferenz gemäß Absatz 3 in anderer Funktion teilnehmen.
§ 25a Zuständigkeiten der Vorsitzendenkonferenz
Die Vorsitzendenkonferenz ist zuständig für
1. die Beratung des Kreisvorstandes über die Politik des Kreisverbandes, insbesondere für Empfehlungen an den Kreisparteitag und an den Kreisvorstand zu Richtlinien und Ausrichtung der Regionalpolitik,
2. die Beratung des Kreisvorstandes bei der Vorbereitung von Kreisparteitagen, insbesondere die Erarbeitung von Anträgen und Personalvorschlägen des Kreisvorstandes an Kreisparteitage,
3. die Beratung des Kreisvorstandes bei der Vorbereitung von Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbandes, insbesondere die Erarbeitung von Zeitplänen sowie von Personalvorschlägen des Kreisvorstandes an Aufstellungsversammlungen zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich,
4. die Beratung des Kreisvorstandes bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkampfmaßnahmen,
5. die Beratung des Kreisvorstandes vor einer Entscheidung zur Durchführung der Urabstimmung zur Auflösung des Kreisverbandes.
§ 26 Geschäftsführender Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorsitzende, die Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Der Kreisgeschäftsführer nimmt an dessen Sitzungen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil. Der geschäftsführende Kreisvorstand erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Kreisverbandes, die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie die arbeitsrechtlichen und personellen Angelegenheiten der Kreisgeschäftsstelle.
(2) Zur Vorbereitung politischer Richtlinien kann der geschäftsführende Kreisvorstand in erweiterter Form tagen.
Dem erweiterten geschäftsführenden Kreisvorstand gehören zusätzlich an:
1. der/die Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion,
2. der/die Mitgliedsbeauftragte,
3. der/die Digitalbeauftragte,
4. der/die Medienbeauftragte (Pressesprecher/in),
sowie weiterhin – insofern sie Mitglieder des Kreisverbandes sind –
5. die Landrätin bzw. der Landrat,
6. die Mitglieder des Landtages, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments,
7. die Mitglieder der Bundes- und Landesregierung.
Hier sind stimmberechtigt alle, die gleichzeitig als gewählte Mitglieder im Kreisvorstand stimmberechtigt sind.
Es steht dem geschäftsführenden Vorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu ihren Sitzungen einzuladen.
(3) Der geschäftsführende Kreisvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch alle acht Wochen zusammen und wird für den Kreisvorstand durch den Kreisvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann er mit einer verkürzten Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen werden.
(1) Der Kreisvorsitzende vertritt die Partei nach innen und außen. Der Kreisvorsitzende kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der Stadt- und Gemeindeverbände, Ortsverbände, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
In seinem Auftrag kann dieses Recht von einem Stellvertreter wahrgenommen werden.
Ebenso gilt dieses Recht für den Kreisschatzmeister auch bei Anwesenheit des Kreisvorsitzenden in Bezug auf alle die Finanzangelegenheiten des Kreisverbandes und seiner Untergliederungen betreffenden Themen.
(2) Der Kreisvorsitzende leitet die Sitzungen der Organe des Kreisverbandes. Ist der Kreisvorsitzende verhindert, so leitet ein Stellvertreter die Sitzung.
(3) Kandidiert der Kreisvorsitzende auf einer Versammlung, die er leitet, für ein Amt, so übergibt er die Versammlungsleitung für die Dauer zur Durchführung dieses Wahlgangs an einen Stellvertreter.
Das gilt ebenso für einen Stellvertreter, der anstelle des verhinderten Kreisvorsitzenden eine Versammlung leitet. Er tritt zeitweilig die Versammlungsleitung an einen anderen Stellvertreter oder den Kreisschatzmeister ab.
(1) Der Kreisgeschäftsführer leitet im Rahmen seines Dienstvertrags eigenverantwortlich und nach Weisungen des zuständigen Vorstandes die Verwaltung des Kreisverbandes. Der Kreisgeschäftsführer leitet die zur Führung der Geschäfte des Kreisverbandes eingerichtete Kreisgeschäftsstelle.
(2) Der Kreisgeschäftsführer ist zu allen Rechtsgeschäften ermächtigt, die der ihm zugewiesene Aufgabenbereich gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB).
(3) Der Kreisgeschäftsführer wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Kreisvorstandes vom Kreisvorstand berufen.
(4) Der Kreisgeschäftsführer kann an allen Veranstaltungen der Organe des Kreisverbandes, der Stadt- und Gemeindeverbände, der Ortsverbände, Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und Arbeitskreise teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 29 Stadt- oder Gemeindeverbandsparteitag (Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes)
(1) Die Mitgliederversammlung (Stadt- bzw. Gemeindeverbandsparteitag) ist das oberste Organ des Stadt- oder Gemeindeverbandes. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Stadt- oder Gemeindeverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes tritt nach Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr, zusammen und wird für den jeweiligen Vorstand durch dessen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ihm angehörenden Ortsverbände oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.
(3) Der Vorstand des Stadt- oder Gemeindeverbandes beschließt über die vorläufige Tagesordnung, die mit der Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu bestimmten Beschlussgegenständen in die vorläufige Tagesordnung sind rechtzeitig vor der vorbereitenden Vorstandssitzung an den Vorsitzenden des Stadt- oder Gemeindeverbandes zu richten.
Für die Beratung und Beschlussfassung über Sach- und Initiativanträge ist vom Vorstand in der vorläufigen Tagesordnung in jedem Fall ein allgemeiner Tagesordnungspunkt „Anträge“ vorzusehen.
Bei Vorstandswahlen sind alle in § 30 (1) aufgeführten Vorstandsämter in die Tagesordnung aufzunehmen. Ausnahmsweise ist die Aufnahme von § 30 (1), Nr. 5 und Nr. 6 davon abhängig, ob der Verband ein Unterkonto für den Kreisverband führt.
Vor den Tagesordnungspunkten zu den Vorstandswahlen ist ein Tagesordnungspunkt „Beschluss über die zu wählenden Vorstandsämter und die Festlegung der Anzahl der zu besetzenden Vorstandsämter bei Gruppenwahlen“ anzusetzen. Hierbei kann der Vorstand zur Anzahl der nach § 30 (1), Nr. 2 und Nr. 8 zu besetzenden Vorstandsämter sowie für die Erforderlichkeit der Wahl der in § 30 (1), Nr. 4 und Nr. 6 genannten Vorstandsämter eine Empfehlung aussprechen, über die die Versammlung im oben genannten Tagesordnungspunkt vor Eintritt in die Vorstandswahlen abstimmt. Nr. 6 ist davon abhängig, ob der Verband ein Unterkonto führt. Die Empfehlung für die Festlegung der Anzahl der nach Nr. 8 zu wählenden Beisitzer muss die in § 30 (1), Satz 5 dargelegte Höchstzahl für die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht in Rechnung ziehen.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die mit Einladung angekündigte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern und um weitere Beratungsgegenstände ergänzen; neue Beschlussgegenstände können – mit Ausnahme von Initiativanträgen – der Tagesordnung jedoch nicht nachträglich hinzugefügt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Wahlen handelt. Unberührt bleibt das Recht der Mitgliederversammlung, Beratungspunkte von der Tagesordnung abzusetzen.
§ 29a Zuständigkeiten des Stadt- oder Gemeindeverbandsparteitages
(1) Die Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes (Stadt-bzw. Gemeindeverbandsparteitag) ist zuständig für:
1. alle das Interesse des Stadt- oder Gemeindeverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. die Beschlussfassung über die Politik des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes, insbesondere für die Richtlinien und Ausrichtung der örtlichen (lokalen) Kommunalpolitik,
3. die Wahl des Vorstandes,
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern (Kassenprüfer), die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
5. die Entgegennahme der vom Vorstand und den Kassenprüfern zu erstattenden Berichte,
6. die Entlastung des Vorstandes,
7. die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten bzw. Vertretern und deren Stellvertretern zum Kreisparteitag bzw. zur Kreisvertreterversammlung, soweit die Verfahrensordnungen der Bundes- und Landespartei nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes ist berechtigt, auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit zu wählen. Es dürfen nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende gleichzeitig amtieren.
Im Falle schwerwiegender Verfehlungen kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Mitgliederversammlung empfehlen, die Bestellung in das Amt eines Ehrenvorsitzenden zu widerrufen; die Möglichkeit zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 10 bleibt unberührt.
§ 30 Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand
(1) Dem Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand gehören mit Stimmrecht an:
1. der/die Vorsitzende,
2. bis zu drei Stellvertreter des/der Vorsitzenden,
3. der/die Geschäftsführer/ (Schriftführer/in),
4. ggfls. der/die stellvertretende Geschäftsführer/in (Schriftführer/in),
5. der/die Schatzmeister/in,
6. ggfls. der/die stellvertretende Schatzmeister/in,
7. der/die Mitgliederbeauftragte,
8. bis zu 13 weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer).
Nr. 5 und ggfls. Nr. 6 sind abhängig davon, ob der Verband ein Unterkonto für den Kreisverband führt.
Die Versammlung beschließt vor Eintritt in die Vorstandswahlen im Tagesordnungspunkt „Beschluss über die zu wählenden Vorstandsämter und die Festlegung der Anzahl der zu besetzenden Vorstandsämter bei Gruppenwahlen“ über die Anzahl der nach Nr. 2 und Nr.8 zu besetzenden Vorstandsämter sowie die Erforderlichkeit der Wahl der unter Nr. 4 und Nr. 6 genannten Ämter. Ein Beschluss zu Nr. 6 wird nur gefasst, wenn der Verband ein Unterkonto führt.
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht darf 19 Mitglieder nicht überschreiten.
Gemäß §18 (1), Satz 2 ist zu beachten, dass zum Mitgliederbeauftragten auch ein sonstiges Mitglied des Vorstandes gewählt werden kann.
(2) An den Sitzungen des Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder gemäß Absatz 1 dem Vorstand mit Stimmrecht angehören:
1. die/der Ehrenvorsitzende(n),
2. der/die Vorsitzende der CDU-Ratsfraktion,
3. die Vorsitzenden der Ortsverbände,
sowie – insofern sie Mitglieder des Stadt- oder Gemeindeverbandes sind –
4. die Vorsitzenden des Stadt- oder Gemeindeverbandes einer Vereinigung (unter- oder nachgeordneter Verband einer Kreisvereinigung),
5. die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister,
6. die Landrätin bzw. der Landrat,
7. die Mitglieder des Landtages, des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments,
8. die Mitglieder höherer Parteigremien.
Es steht dem Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einzuladen.
Zu Nr. 4 ist zu beachten, dass ein Stadt- oder Gemeindeverband einer Vereinigung (unter- oder nachgeordneter Verband einer Kreisvereinigung), der gebietsübergreifend zwei oder mehr Kommunen umfasst, auch Vertretungsanspruch im Vorstand des CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes hat, dem der Vorsitzende nicht als Mitglied angehört. Dazu entsendet der Vorstand des Stadt- oder Gemeindeverbandes dieser Vereinigung eine Vertretung, die Mitglied des betreffenden CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes ist.
(3) Der Vorstand des Stadt- und Gemeindeverbandes bestimmt aus seiner Mitte auf Vorschlag des Vorsitzenden den Digital- und Medienbeauftragten (Pressesprecher). Dabei können die Aufgaben für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Digitalisierung (u.a. Erstellen von Pressemitteilungen, Administration der Internetauftritte des Verbandes, Mitarbeit bei der Mitgliederzeitschrift UNION HS, Ansprechpartner im Rahmen digitaler Kampagnen) aufgeteilt werden auf das Amt eines Medienbeauftragen (Pressesprecher) und das Amt eines Digitalbeauftragen.
(4) Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen und wird für den Vorstand durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(5) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schatzmeister sowie der Geschäftsführer (Schriftführer) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Er erledigt die laufenden und dringlichen Geschäfte des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes.
Der Vorstand entscheidet auf der konstituierenden Sitzung, ob auch der Mitgliederbeauftragte dem geschäftsführenden Vorstand angehört. In diesem Fall steht ihm Stimmrecht zu.
Falls dem Vorstand ein stellvertretender Geschäftsführer (Schriftführer) nach Absatz 1, Nr. 4 angehört, beschließt der Vorstand, ob auch er dem geschäftsführenden Vorstand als beratendes (nicht stimmberechtigtes) Mitglied angehört. Dies gilt entsprechend für einen stellvertretenden Schatzmeister nach Absatz 1, Nr. 6 sowie für die aus der Mitte des Vorstandes bestimmten Ämter nach Absatz 3.
Es steht dem geschäftsführenden Vorstand weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einzuladen (z.B. den Vorsitzenden der CDU-Ratsfraktion sowie den Bürgermeister, insofern er Mitglied des Stadt- oder Gemeindeverbandes ist).
Für die Einberufung gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen.
§ 30a Zuständigkeiten des Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstandes
Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand leitet den Stadt- oder Gemeindeverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Stadt- oder Gemeindeverbandes,
2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Förderung der Ortsverbände sowie der Vereinigungen und Sonderorganisationen in seinem Zuständigkeitsbereich,
4. die Mitwirkung an Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbandes, insbesondere Nominierung von Kandidaten zu den Aufstellungsversammlungen,
5. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkampfmaßnahmen in Abstimmung mit dem Kreisverband,
6. die Beschlussfassung über die Budgetplanung für den Stadt- oder Gemeindeverband,
7. die politische Information der Mitglieder des Stadt- oder Gemeindeverbandes,
8. die Weitergabe von Ergebnissen politischer Willensbildung innerhalb des Stadt- oder Gemeindeverbandes an die übergeordneten Parteigremien,
9. die Mitgliederwerbung und -betreuung.
§ 31 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
(1) Die Mitgliederversammlung (Ortsverbandsparteitag, Ortsverbandshauptversammlung) ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Ortverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes tritt nach Bedarf, mindestens jedoch in jedem zweiten Kalenderjahr, zusammen und wird für den jeweiligen Vorstand durch dessen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangen.
(3) Der Vorstand des Ortsverbandes beschließt über die vorläufige Tagesordnung, die mit der Einladung zur Einberufung der Mitgliederversammlung mitzuteilen ist.
Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu bestimmten Beschlussgegenständen in die vorläufige Tagesordnung sind rechtzeitig vor der vorbereitenden Vorstandssitzung an den Vorsitzenden des Ortsverbandes zu richten.
Für die Beratung und Beschlussfassung über Sach- und Initiativanträge ist vom Vorstand in der vorläufigen Tagesordnung in jedem Fall ein allgemeiner Tagesordnungspunkt „Anträge“ vorzusehen.
Bei Vorstandswahlen sind alle in § 32 (1) aufgeführten Vorstandsämter in die Tagesordnung aufzunehmen. Vor den Tagesordnungspunkten zu den Vorstandswahlen ist ein Tagesordnungspunkt „Beschluss über die zu wählenden Vorstandsämter und die Festlegung der Anzahl der zu besetzenden Vorstandsämter bei Gruppenwahlen“ anzusetzen.
Hierbei kann der Vorstand zur Anzahl der nach § 32 (1), Nr. 2 und Nr. 5 zu besetzenden Vorstandsämter sowie für die Erforderlichkeit der Wahl des in § 32 (1), Nr. 4 genannten Amtes eines Geschäftsführers (Schriftführer) eine Empfehlung aussprechen, über die die Versammlung im oben genannten Tagesordnungspunkt vor Eintritt in die Vorstandswahlen abstimmt. Eine Empfehlung für die Festlegung der Anzahl der nach Nr. 2 zu wählenden Stellvertreter ist davon abhängig, ob der Ortsverband mindestens 50 Mitglieder umfasst und darf die in § 32 (2), Satz 2 und Satz 3 dargelegten Höchstzahlen für die Stellvertreter nicht überschreiten. Die Empfehlung für die Festlegung der Anzahl der nach Nr. 5 zu wählenden Beisitzer darf die in § 32 (2), Satz 1, Satz 2 und Satz 3 dargelegten Höchstzahlen für Beisitzer nicht überschreiten und soll die durch § 32 (2), Satz 5 zu ermittelnde Höchstzahl für die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht in Rechnung ziehen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann die mit Einladung angekündigte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit ändern und um weitere Beratungsgegenstände ergänzen; neue Beschlussgegenstände können – mit Ausnahme von Initiativanträgen – der Tagesordnung jedoch nicht nachträglich hinzugefügt werden. Die Ergänzung der Tagesordnung ist ausgeschlossen, soweit es sich um Wahlen handelt. Unberührt bleibt das Recht der Mitgliederversammlung, Beratungspunkte von der Tagesordnung abzusetzen.
(5) Der Stadt- oder Gemeindeverbandsvorstand soll auf die vorgegebene, reguläre Einberufung der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes achten und dort, wo die Frist überschritten ist, eine baldige Einberufung unter Beachtung der Ladungsfrist anmahnen.
§ 31a Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes
Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes (Ortsverbandshauptversammlung, Ortsverbandsparteitag) ist zuständig für:
1. alle das Interesse des Ortsverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
2. Beschlussfassung über die Politik des Ortsverbandes,
3. Wahl des Vorstandes,
4. Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Berichte,
5. Entlastung des Vorstandes.
§ 32 Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand)
(1) Der Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand) besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem mit Stimmrecht angehören:
1. der/die Vorsitzende,
2. bis zu drei Stellvertreter des/der Vorsitzenden gemäß Absatz 2,
3. der/die Mitgliederbeauftragte,
4. ggf. der/die Geschäftsführer/in (Schriftführer/in),
5. ggf. weitere gewählte Mitglieder (Beisitzer) gemäß Absatz 2.
Die Versammlung beschließt vor Eintritt in die Vorstandswahlen im Tagesordnungspunkt „Beschluss über die zu wählenden Vorstandsämter und die Festlegung der Anzahl der zu besetzenden Vorstandsämter bei Gruppenwahlen“ über die Anzahl der nach Nr. 2 und Nr. 5 zu besetzenden Vorstandsämter sowie die Erforderlichkeit der Wahl des in Nr. 4 genannten Amtes eines Geschäftsführers (Schriftführers). Ein Beschluss über die Festlegung der Anzahl zu Nr. 2 wird nicht gefasst, wenn der Ortsverband weniger als 50 Mitglieder umfasst.
Gemäß §18 (1), Satz 2 ist zu beachten, dass zum Mitgliederbeauftragten auch ein sonstiges Mitglied des Vorstandes gewählt werden kann.
(2) Ortsverbände mit weniger als 50 Mitgliedern wählen einen Stellvertreter gemäß Absatz 1, Nr. 2 und höchstens neun Beisitzer gemäß Absatz 1, Nr. 5.
Ortsverbände mit mindestens 50 Mitgliedern wählen bis zu zwei Stellvertreter gemäß Absatz 1, Nr. 2 und höchstens elf Beisitzer gemäß Absatz 1, Nr. 5.
Ortsverbände mit mindestens 80 Mitgliedern wählen bis zu drei Stellvertreter gemäß Absatz 1, Nr. 2 und höchstens 13 Beisitzer gemäß Absatz 1, Nr. 5.
Maßgeblich ist jeweils die Mitgliederzahl, die einen Monat vor der Mitgliederversammlung (Stichtag) der Zentralen Mitgliederkartei gemeldet ist.
Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht soll dabei nicht mehr als 20% dieser Mitgliederzahl überschreiten.
(3) In dem Fall, dass der Geschäftsführer (Schriftführer) nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt worden ist, bestimmt der Ortsverbandsvorstand ihn aus seiner Mitte.
(4) An den Sitzungen des Ortverbandsvorstandes nehmen in beratender Funktion und ohne Stimmrecht teil, soweit sie nicht bereits als gewählte Mitglieder dem Vorstand mit Stimmrecht nach Absatz 1 angehören:
1. weitere mit Beschluss des Vorstandes für die Dauer der Wahlperiode kooptierte Mitglieder,
sowie – insofern sie Mitglieder des Ortsverbandes sind –
2. der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin,
3. der Ortsvorsteher bzw. die Ortsvorsteherin (Bezirksvorsteher/in),
4. der/die Vorsitzende der CDU-Stadt- oder Gemeinderatsfraktion,
5. die Mitglieder der CDU-Stadt- oder Gemeinderatsfraktion,
6. die Mitglieder der CDU-Kreistagsfraktion,
7. die sachkundigen Bürger der CDU- Stadt- oder Gemeinderatsfraktion und der CDU-Kreistagsfraktion,
8. die Mitglieder höherer Parteigremien.
Es steht dem Ortsverbandsvorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einzuladen, insbesondere Mitglieder der CDU-Stadt- oder Gemeinderatsfraktion, deren Wahlkreise das Gebiet des Ortsverbandes umfasst, auch wenn sie nicht Mitglieder des Ortsverbandes sind.
(5) Der Ortsverbandsvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, zusammen und wird für den Vorstand durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand muss umgehend einberufen werden, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt.
(6) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Geschäftsführer (Schriftführer) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Es steht dem den geschäftsführenden Vorstand frei, weitere Personen für einzelne Termine oder widerruflich auf Dauer als Gäste (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einzuladen. Für die Einberufung gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Der Ortsverbandsvorstand kann einzelnen seiner Mitglieder bestimmte inhaltliche oder organisatorische Aufgaben übertragen (z.B. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Digitalisierung). Er kann diese Aufgaben auch Mitgliedern übertragen, die nicht dem Vorstand angehören. In diesem Fall sind sie in den Vorstand zu kooptieren.
§ 32a Zuständigkeiten des Ortsverbandsvorstandes
Der Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand) leitet den Ortsverband. Ihm obliegt insbesondere:
1. die Erledigung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsverbandes,
2. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
3. die Mitwirkung und Vorbereitung am Aufstellungsverfahren zu den Wahllisten für die Stadt- und Gemeinderatswahl, insbesondere die Nominierung von Bewerbern bzw. Bewerberinnen für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Wahlkreise für den Stadt- oder Gemeinderat,
4. die Mitwirkung an Aufstellungsverfahren zu öffentlichen Wahlen in seinem Zuständigkeitsbereich gemäß der entsprechenden Verfahrensordnung des Landesverbandes, insbesondere Nominierung von Kandidaten zu den Aufstellungsversammlungen,
5. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkampfmaßnahmen in Abstimmung mit dem Kreisverband und mit dem Stadt- und Gemeindeverband,
6. die politische Information der Mitglieder des Ortsverbandes und der Bürgerinnen und Bürger in seinem Verbandsgebiet,
7. die Weitergabe von Ergebnissen politischer Willensbildung innerhalb des Ortsverbandes an die übergeordneten Parteigremien,
8. die Mitgliederwerbung und -betreuung.