F Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse

 

§ 33    Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse

(1) Der Kreisverband hat folgende Vereinigungen:
1. Frauen-Union (FU),
2. Junge Union (JU),
3. Senioren-Union (SU),
4. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA),
5. Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT),
6. Kommunalpolitische Vereinigung (KPV),
7. Evangelischer Arbeitskreis (EAK).

(2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen repräsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

(3) Der Kreisverband hat folgende Sonderorganisationen:
1. Kreisagrarausschuss,
2. Arbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (ACDJ).

(4) Sonderorganisationen sind ein Angebot zum Dialog zwischen der CDU und der Gesellschaft. Sie sind organisatorische Zusammenschlüsse soziodemographischer Gruppen, die Themen und Entwicklungen der von ihnen repräsentierten Gruppen in die politische Arbeit der CDU einbringen. Sonderorganisationen haben das Ziel, die Wirkungskreise und das Gedankengut der CDU zu fördern und diese mit der Gesellschaft weiter zu vernetzen. Die Mitgliedschaft in einer Sonderorganisation setzt keine Mitgliedschaft in der CDU voraus.

(5) Der organisatorische Aufbau der Vereinigungen und Sonderorganisationen soll dem der Partei entsprechen. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die – wie auch alle Änderungen der Satzung – der Genehmigung durch den Landesvorstand der jeweiligen Vereinigung bedarf.

(6) Die Vereinigungen und Sonderorganisationen haben das Recht zu eigenen Verlautbarungen, die den von der Partei festgelegten Grundsätzen nicht widersprechen dürfen.

(7) Die Geschäfte der Vereinigungen und Sonderorganisationen werden von deren jeweiligen Vorständen geführt. Die Durchführungen der laufenden Aufgaben erfolgt auf Anweisung dieser Vorstände durch die Kreisgeschäftsstelle.
Die Kommunalpolitische Vereinigung regelt als eingetragener Verein die Durchführung ihrer Geschäfte auf Landesebene durch ihre Landesgeschäftsstelle.

(8) Der Kreisvorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse einsetzen. Er bestimmt deren Aufgaben Zielsetzung. Ihre Ergebnisse sind dem Kreisvorstand zur Beschlussfassung vorzulegen.

(9) Fachausschüsse sind auf unbestimmte Dauer angelegt und verwalten ihre internen Angelegenheiten selbst. Ihre Mitglieder wählen auf ordentlich einberufenen Versammlungen ihre Leitung und Repräsentanten für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitgliedschaft in einem Fachausschuss setzt keine Mitgliedschaft in der CDU voraus.

(10) Die mit Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Fachausschüsse gelten als eingesetzt. Im Kreisverband bestehen folgende Fachausschüsse:
1. Christdemokraten für das Leben (CdL),
2. Gesundheitspolitischer Arbeitskreis (gpa),
3. Union ausländischer Mitbürger (UAM).

Neu eingesetzte Fachausschüsse sind auf dem Kreisparteitag bekanntzugeben.

(11) Die Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse legen dem Kreisparteitag einen Geschäftsbericht vor.