G Verfahrensordnung

 

Inhaltsverzeichnis

§ 34    Beschlussfähigkeit
§ 35    Durchführung von Vorstandssitzungen
§ 36    Erforderliche Mehrheiten
§ 37    Abstimmungsarten
§ 38    Durchführung von Wahlen
§ 39    Kandidatenaufstellung
§ 40    Sitzungsniederschriften (Protokolle)
§ 41    Ladungsfristen und Antragsberechtigung
§ 42    Wahlperioden, Amtsbezeichnungen

 

§ 34    Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe der Partei aller Organisationsstufen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß vorher mit Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Bei hybriden Vorstandssitzungen gelten auch die zugeschalteten Vorstandsmitglieder als anwesend. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich.

(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung allen Mitgliedern des Organs rechtzeitig mitzuteilen; er ist dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organs nicht gebunden. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfähig; darauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

(4) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

(5) Von der Kreisverbandsebene an aufwärts sollen Vorsitzende für Sitzungen ihrer Organe und Gremien konkrete Anfangs- und Endzeiten festlegen. Diese sind in der Einladung zur jeweiligen Sitzung zu benennen. Nach Überschreitung der Endzeiten sollen keine Abstimmungen und Wahlen mehr durchgeführt werden. Abweichungen sind möglich, aber in jedem Einzelfall zu begründen.

 

§ 35    Durchführung von Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen können in Präsenz oder als digitale Sitzungen durchgeführt werden. Von der Kreisverbandsebene an aufwärts haben Vorstandsmitglieder das Recht, an den Präsenzsitzungen mittels angebotener Telefon-, Videokonferenz oder anderem digitalen Format teilzunehmen (hybride Sitzung).

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen hybride Sitzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise ausschließen.

(3) Als begründete Fälle nach Absatz 2 gelten besonders vertrauliche Beratungen, u.a. bei Präsentation von Sitzungsunterlagen, die nicht verteilt werden können.

(4) Bei hybriden Sitzungen können zugeschaltete Vorstandsmitglieder an geheimen Abstimmungen nicht teilnehmen, solange die technischen Voraussetzungen für eine geheime Stimmabgabe nicht gewährleistet sind.

 

§ 36    Erforderliche Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens aber die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages erforderlich. Dieser Beschluss hat unmittelbar satzungsändernde Wirkung.

(3) Hängt die Ausübung von Antrags- oder Vorschlagsrechten oder die Ermittlung des Ergebnisses von Wahlen und Abstimmungen nach näherer Bestimmung des jeweiligen Satzungsrechts davon ab, dass für die antrags- oder vorschlagsberechtigte Minderheit oder für die bei Wahlen und Abstimmungen erforderliche Mehrheit mindestens ein bestimmter Bruchteil der Zahl der Mitglieder des jeweiligen Parteiorgans oder der Anwesenden oder der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen oder der Zahl der zu besetzenden Plätze erreicht wird, so richtet sich die Ermittlung des dem Bruchteil entsprechenden Quorums oder Ergebnisses nach den allgemeinen mathematischen Abrundungs- und Aufrundungsregeln. Daher sind Bruchteile hinter ganzen Zahlen dann abzurunden, wenn sie den Wert von 0,5 (die Hälfte) einer ganzen Zahl nicht erreichen; sonst sind sie zur nächsten ganzen Zahl aufzurunden.

 

§ 37    Abstimmungsarten

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, durch hochgehobene Stimmkarten oder auf elektronischem Wege mit einer anerkannten, zertifizierten Methode, die dem Stand der Technik entspricht. Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt oder es durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist, muss geheim abgestimmt werden.

(2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält. Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung einer Mehrheit.

(3) Die Vorstände der Partei können im Umlaufverfahren Abstimmungen durchführen und Beschlüsse fassen. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes ausdrücklich widerspricht. Die Abstimmung im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich, auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) oder in Form anderer digitaler Formate erfolgen. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens kann auch in einer Sitzung des Vorstandes beschlossen werden. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis und die Fassung des Beschlusses festzustellen und dem Vorstand bekanntzugeben.

 

§ 38    Durchführung von Wahlen

(1) Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Ersatzdelegierten zu übergeordneten Parteiorganen und Vertretern und Ersatzvertretern zu Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Als Stimmzettel im Sinne dieser Satzung gilt auch ein anerkanntes, zertifiziertes elektronisches Stimmformular, das die Einhaltung der demokratischen Wahlgrundsätze, des Datenschutzes und der Datensicherheit sicherstellt. Bei einer elektronischen Stimmabgabe erfolgt die Wahl durch eindeutige Markierung hinter dem Namen des Kandidaten. Der Einsatz im Rahmen von Aufstellungen zu öffentlichen Wahlen ist unzulässig. Jeder Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten; sie sollen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sein.

(3) Der Kreisvorsitzende, der Kreisschatzmeister und der Mitgliederbeauftragte sind jeweils einzeln zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt.

(4) Für die Wahl der Stellvertreter des Vorsitzenden, der weiteren gewählten Vorstandsmitglieder (Beisitzer), von Delegierten und Ersatzdelegierten sowie von Vertretern und Ersatzvertretern gelten die Bestimmungen über die Gruppenwahl nach Absatz 5.

(5) Bei sämtlichen Gruppenwahlen (Listenwahlen) sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist, ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind als Personen zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in der Reihenfolge der abgegebenen gültigen Stimmen, auch dann, wenn sie nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Ist die Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie durch Stichwahl. Für Delegierten- und Ersatzdelegiertenwahlen sowie für Vertreter- und Ersatzvertreterwahlen kann die Versammlung vorab durch Beschluss ein abstraktes und sachlich angemessenes Kriterium festlegen, auf Grundlage dessen im Falle gleicher Stimmenzahlen die Reihenfolge der stimmengleich Gewählten ermittelt wird.

(6) Die Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten sowie von Vertretern und Ersatzvertretern erfolgen entweder in einem Wahlgang oder in voneinander getrennten Wahlgängen. Über die Art des Wahlgangs entscheidet der Kreisparteitag vor der jeweiligen Wahl; der Kreisvorstand kann nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz dem Kreisparteitag hierzu einen Vorschlag machen. Ändert sich im Laufe der Amtszeit von Delegierten die Delegiertenzahl, so werden entsprechend der Stimmenzahl die in der Reihenfolge letzten Delegierten erste Ersatzdelegierte oder die nach Stimmenzahl ersten Ersatzdelegierten Delegierte. Die Amtszeit aller Delegierten und Ersatzdelegierten beginnt mit dem ersten Sitzungstag des jeweiligen Gremiums und endet spätestens nach 24 Monaten, wenn die Amtszeit nicht bereits zuvor mit dem Beginn der Amtszeit der gewählten Nachfolger endet.

(7) Die Vorschriften in § 34 („Beschlussfähigkeit“) bis § 38 („Durchführung von Wahlen“) gelten sinngemäß für Abstimmungen und Wahlen in allen Parteigremien der regionalen Organisationsstufen, der Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse im Kreisverband. Sie gelten auch für die Wahlen von Vertretern und Ersatzvertretern im Rahmen von Aufstellungsverfahren.

(8) Die Regelungen des Abschnitts C sind einzuhalten.

(9) Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes, das in dem jeweiligen Wahlgang als Kandidat benannt ist, und soweit sich aus dieser Satzung keine Gründe gegen seine Wählbarkeit ergeben.

 

§ 39    Kandidatenaufstellung

(1) Die Aufstellung von CDU-Bewerbern zu öffentlichen Wahlen regelt sich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen des Landesverbandes.

(2) Die Aufstellung der Wahlkreisbewerber für Landtags- und Bundestagswahlen im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Kreisverbandes erfolgt jeweils durch eine Versammlung von Vertretern, die aus der Mitte von Mitgliederversammlungen der am jeweiligen Versammlungstag im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei in den Stadt- und Gemeindeverbänden gewählt wurden (Wahlkreisvertreterversammlung gemäß § 1 Abs. 2, 3 VerfO CDU NRW BT, LT, EP). Sind an einem Wahlkreis neben dem Kreisverband noch weitere Kreisverbände beteiligt, findet die Aufstellung der Wahlkreisbewerberin bzw. des Wahlkreisbewerbers durch eine Wahlkreisvertreterversammlung statt, wenn sich die beteiligten Kreisvorstände einvernehmlich dafür aussprechen; andernfalls erfolgt die Aufstellung durch eine Wahlkreismitgliederversammlung (§ 1 (1 S. 2, 3 VerfO CDU NRW BT, LT, EP).

(3) Die Wahl der vom Kreisverband zu einer Landesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für eine Landtags-, Bundestags- oder Europawahl zu entsendenden Vertreter sowie einer ausreichende Zahl von Ersatzvertretern erfolgt jeweils durch einer Versammlung von Vertretern, die aus der Mitte von Mitgliederversammlungen der am jeweiligen Versammlungstag in Nordrhein-Westfalen wahlberechtigten Mitglieder der Partei in den Stadt- und Gemeindeverbänden gewählt wurden (Kreisvertreterversammlung gemäß § 11 VerfO CDU NRW BT, LT, EP).

(4) Die Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für Landratswahlen sowie der Bewerber und Ersatzbewerber für Kreistagswahlen erfolgt jeweils durch eine Versammlung von Vertretern, die aus der Mitte von Mitgliederversammlungen der am jeweiligen Versammlungstag im Kreis Heinsberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei in den Stadt- und Gemeindeverbänden gewählt wurden (Kreisvertreterversammlung gemäß § 1 Abs. 1 2. HS, § 2 VerfO CDU NRW KW).

(5) Die Aufstellung der Bewerber für Bürgermeisterwahlen sowie der Bewerber und Ersatzbewerber für Stadt- und Gemeinderatswahlen in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfolgt jeweils durch eine Versammlung der am jeweiligen Versammlungstag im jeweiligen Stadt- bzw. Gemeindegebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei (Mitgliederversammlung gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 VerfO CDU NRW KW).

(6) Die Wahl der vom Kreisverband zu einer 60er-Vertreterversammlung zur Aufstellung einer Reserveliste für die Verbandsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland zu entsendenden Vertreter sowie einer ausreichende Zahl von Ersatzvertretern erfolgt durch einer Versammlung von Vertretern, die aus der Mitte von Mitgliederversammlungen der am jeweiligen Versammlungstag im Verbandsgebiet des Landschaftsverbandes Rheinland wahlberechtigten Mitglieder der Partei in den Stadt- und Gemeindeverbänden gewählt wurden (Kreisverbands-Vertreterversammlung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 2. HS VerfO CDU NRW KW).

(7) Für die Berechnung der jeweiligen Anzahl von Vertretern, die aus der Mitte der Mitgliederversammlungen in den Stadt- und Gemeindeverbänden zu den nach den Absätzen 2, 3, 4 und 6 auf Kreisverbandsebene zu bildenden Vertreterversammlungen zu entsenden sind, findet der in § 23 (3) vorgesehene Delegiertenschlüssel zu den Kreisparteitagen entsprechende Anwendung. 
Der jeweiligen Berechnung der Anzahl der Vertreter liegen die Mitgliederzahlen der Stadt- und Gemeindeverbände zugrunde, die bei der Zentralen Mitgliederdatei an dem Stichtag registriert sind, der vom Landesvorstand im Rahmen des Terminplans jeweils festgelegt wurde.
Zu den Wahlen der Wahlkreisbewerberinnen bzw. -bewerber für die Landtagswahlen gemäß Absatz 2 ist zu beachten, dass sich die Größe der Vertreterversammlung aus der Anzahl der Vertreter der Stadt- und Gemeindeverbände ergibt, die dem jeweiligen Wahlkreis angehören.

(8) Für alle im Rahmen von Aufstellungsverfahren einzuberufenden Versammlungen gilt – ggfls. in Abweichung von den in dieser Satzung für die Sitzungen von Organen der verschiedenen Organisationsstufen vorgesehenen Fristen – die in den Verfahrensordnungen des Landesverbandes für die jeweiligen Aufstellungsverfahren vorrangig vorgesehene einheitliche ordentliche Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen, die in dringenden Fällen durch Beschluss des zuständigen Vorstandes auf drei Tage abgekürzt werden kann.

(9) Das Recht, an einem Aufstellungsverfahren teilzunehmen, darf einem Mitglied nicht wegen persönlicher Beitragsrückstände vorenthalten werden; § 7 (2) findet im Rahmen von Aufstellungsverfahren keine Anwendung.

 

§ 40    Sitzungsniederschriften (Protokolle)

(1) Über die Sitzungen der Parteiorgane aller Organisationsstufen, der Vereinigungen, Sonderorganisationen, Fachausschüsse und Arbeitskreise (Arbeitsbereiche, Arbeitsgruppen) sind Niederschriften (Protokolle) zu fertigen. Sie müssen die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse, Berichte sowie bei Vorstandssitzungen und Vorsitzendenkonferenzen eine Übersicht der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden (Sitzungs- oder Tagungsleiter), im Vertretungsfall einem Stellvertreter, und dem Schriftführer (Protokollanten) zu unterzeichnen und der Kreisgeschäftsstelle zu übersenden.

(2) In Niederschriften zu Vorstandssitzungen und Vorsitzendenkonferenzen muss auf Wunsch eines Sitzungsteilnehmers in jedem Fall sein Stimmverhalten namentlich dokumentiert werden.

(3) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Kreisparteitages ist den Mitgliedern der Vorsitzendenkonferenz binnen vier Wochen zuzusenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei weiteren Wochen Einspruch erhoben wird.

 

§ 41    Ladungsfristen und Antragsberechtigung

(1) Für die Einberufung der Parteiorgane gelten folgende ordentliche und verkürzte Einladungsfristen:
1. Kreisparteitag und Kreismitgliederversammlung: drei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche,
2. Kreisvorstand und Vorsitzendenkonferenz (Kreisausschuss): zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage,
3. Mitgliederversammlung des Stadt- oder Gemeindeverbandes (Stadt- bzw. Gemeindeverbandsparteitag): zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche,
4. Stadt-/Gemeindeverbandsvorstand: eine Woche, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage.
5. Mitgliederversammlung des Ortsverbandes (Ortsverbandshauptversammlung, Ortsverbandsparteitag): zwei Wochen, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit eine Woche,
6. Ortsverbandsvorstand (Ortsvorstand): eine Woche, in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit drei Tage.

(2) Alle Einladungsfristen beginnen mit dem Datum des Poststempels bzw. des E-Mail-Versands. Der Tag der Veranstaltung, zu der eingeladen wird, ist in die für die Einladung maßgebliche Frist nicht mit einzurechnen. Erfolgt der Postversand statt durch Standardbrief mittels eines Dienstleisters mit verzögerten Postlaufzeiten, verlängert sich die maßgebliche Einladungsfrist um fünf Werktage.

(3) Ein Tag ist ein Kalendertag.

(4) Die voraussichtlichen Beratungspunkte eines ordentlichen Kreisparteitages sowie die Entwürfe von Leitanträgen des Kreisvorstandes sind der Vorsitzendenkonferenz mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin mitzuteilen.

(5) Anträge zum ordentlichen Kreisparteitag müssen spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail eingegangen sein.

(6) Antragsberechtigt sind:
1. der Kreisvorstand,
2. die Vorstände der Stadt- und Gemeindeverbände,
3. die Vorstände der Ortsverbände,
4. nur die Kreisvorstände der Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse,
5. jedes Mitglied unter Nachweis von 40 unterstützenden Unterschriften von Mitgliedern des CDU-Kreisverbandes.

(7) Außerdem können Initiativanträge zu aktuellen politischen Fragen eingebracht werden, wenn sie von mindestens 40 Mitgliedern des CDU-Kreisverbandes bzw. 20 Delegierten unterschrieben sind.

 

§ 42    Wahlperioden, Amtsbezeichnungen

(1) Zu allen Parteigremien ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen.

(2) Die Wahlen sollen stattfinden:
a) in den Ortsverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen auf Ebene der Stadt- und Gemeindeverbände im zweiten, dritten oder vierten Quartal eines Jahres, 
b) in den Stadt- und Gemeindeverbänden sowie den Vereinigungen und Sonderorganisationen auf Ebene des Kreisverbandes im ersten, zweiten und dritten Quartal des darauffolgenden Jahres,
c) im Kreisverband im dritten oder vierten Quartal des Jahres in Abs. b) oder im ersten Quartal des Folgejahres.

(3) Die Amtszeit von Parteigremien und Gremienmitgliedern endet
1. mit dem Ende der jeweiligen Versammlung, die entsprechende Neuwahlen vorgenommen hat,
2. mit der Amtsniederlegung,
3. spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Frist, d.h. mit Ablauf des auf die Wahl folgenden übernächsten Kalenderjahres.

(4) Die Amtszeit von Gremienmitgliedern, die innerhalb der regelmäßigen Wahlzeit eines Gremiums durch erforderlich gewordene Nachwahlen gewählt worden sind, endet spätestens mit Ablauf der bestimmten regelmäßigen Wahlzeit des jeweiligen Gremiums.

(5) Alle Ämter und Funktionen stehen unabhängig von der sprachlichen Bezeichnung in gleicher Weise allen Geschlechtern offen.