Geschäftsordnung

 

Inhaltsverzeichnis:

[Allgemeines]
§ 1    Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung  
§ 2    Einberufung
§ 3    Antragsversand
§ 4    Geschäftsordnungsanträge
§ 5    Öffentlichkeit und deren Ausschluss
§ 6    Eröffnung, Wahl eines Tagungspräsidiums (Versammlungsleitung)
§ 7    Tagesordnung
§ 8    Mandatsprüfungs-, Stimmzähl- und Antragskommission
§ 9    Wahl von Kommissionen
§ 10    Form und Frist bei Kandidatenvorschlägen
§ 11    Rechte des Tagungspräsidiums (Versammlungsleitung)
§ 12    Wortmeldungen und Schluss der Beratungen
§ 13    Behandlung der Anträge
§ 14    Rederecht
§ 15    Bündelung von Wortmeldungen
§ 16    Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit
§ 17    Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung
§ 18    Reihenfolge bei Abstimmungen über Sachanträge
§ 19    Verweisung zur Sache, Entzug des Wortes und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern, Sitzungsunterbrechung 
§ 20     Inkrafttreten

 

 

[Allgemeines]
Die nachstehende Geschäftsordnung (GO) des Kreisverbandes Heinsberg gilt für Kreisparteitage und Kreismitgliederversammlungen nach § 23b sowie entsprechend für die Hauptversammlungen der nachgeordneten Gliederungen, Vereinigungen, Sonderorganisationen und die vom Kreisverband eingerichteten Fachausschüsse.

 

§ 1    Zeitpunkt, Ort, vorläufige Tagesordnung    

Zeitpunkt, Ort und vorläufige Tagesordnung des Kreisparteitages und der Kreismitgliederversammlung nach § 23b bestimmt der Kreisvorstand nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz im Rahmen der Satzung. In den Stadt- und Gemeindeverbänden und Ortsverbänden kann der jeweilige Vorsitzende auch ohne vorherigen Vorstandsbeschluss die Mitgliederversammlung einberufen. Eines vorbereitenden Vorstandsbeschlusses zur Einberufung eines Kreisparteitages, einer Kreismitgliederversammlung nach § 23b oder einer Mitgliederversammlung eines Stadt- oder Gemeindeverbandes und eines Ortsverbandes bedarf es ferner nicht in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit.

 

§ 2    Einberufung

(1) Die Einberufung des Kreisparteitages und der Kreismitgliederversammlung nach § 23b erfolgt durch den Kreisvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung. Die Parteimitglieder sollen nach Möglichkeit durch entsprechende Ankündigungen in regelmäßigen Veröffentlichungen des Kreisverbandes (z.B. Mitgliederbrief, Mitgliedermagazin, Homepage, E-Mail-Newsletter) rechtzeitig auf den Termin hingewiesen werden.

 

§ 3    Antragsversand

(1) Fristgemäß eingegangene Anträge sowie Anträge des Kreisvorstandes sollen den Delegierten, der Vorsitzendenkonferenz sowie den antragsberechtigten Organen nach § 41 (6) eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Lediglich Delegierte, die auf elektronischem Weg nicht erreichbar sind, erhalten die Anträge schriftlich bzw. postalisch. Die Anträge müssen aber in jedem Fall auf dem Kreisparteitag als Drucksache vorliegen. Bei einer Kreismitgliederversammlung nach § 23b sollen sie den Mitgliedern eine Woche vor Beginn der Veranstaltung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zur Verfügung gestellt werden. Auf der Versammlung sollen sie in ausreichender Zahl als Drucksache vorliegen.

(2) Anträge des Kreisvorstandes von grundsätzlicher Bedeutung (Leitanträge) sollen zwei Monate vor Beginn des Kreisparteitages den Delegierten, der Vorsitzendenkonferenz sowie den antragsberechtigten Organen nach § 41 (6) sowie den Mitgliedern zwei Monate vor Beginn einer Kreismitgliederversammlung nach § 23b auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) zugesandt werden. Auf der Versammlung sollen sie in ausreichender Zahl als Drucksache vorliegen.

 

§ 4    Geschäftsordnungsanträge

Geschäftsordnungsanträge können mündlich stellen:
1. jedes stimmberechtigte Mitglied,
2. die Antragskommission,
3. der Kreisvorstand.

 

§ 5    Öffentlichkeit und deren Ausschluss

Der Kreisparteitag und die Kreismitgliederversammlung nach § 23b tagen grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Kreisvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden. Auf dem Kreisparteitag sind in diesem Fall sind vom Ausschluss nicht die als Gäste einzuladenden Mitglieder der Vorsitzendenkonferenz nach § 25 betroffen.

 

§ 6    Eröffnung, Wahl eines Tagungspräsidiums (Versammlungsleitung)

(1) Den Kreisparteitag und die Kreismitgliederversammlung nach § 23b eröffnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.

(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung wird vom Kreisparteitag oder der Kreismitgliederversammlung nach §23b ein Tagungspräsidium (Versammlungsleitung) gewählt. Umfang und Zusammensetzung des Tagungspräsidiums bestimmt der Kreisparteitag bzw. die Kreismitgliederversammlung nach § 23b selbst; der Kreisvorstand ist befugt, entsprechende Personalvorschläge zu machen. Die Wahl des Tagungspräsidiums erfolgt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, durch Handzeichen.

 

§ 7    Tagesordnung 

(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist diese vom Kreisparteitag bzw. der Kreismitgliederversammlung nach § 23b zu genehmigen.

(2) Ein Antrag auf Ergänzung oder Verkürzung der Tagesordnung muss vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Eine Ergänzung um neue Beschlussgegenstände ist – mit Ausnahme von Beschlussgegenständen, die Gegenstände von Initiativanträgen sind – unzulässig; in die Tagesordnung können allenfalls neue Beratungsgegenstände aufgenommen werden.

 

§ 8    Mandatsprüfungs-, Stimmzähl- und Antragskommission

(1) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag bzw. die Kreismitgliederversammlung nach § 23b eine Mandatsprüfungskommission, die die Teilnahmemeldungen der Delegierten und stimmberechtigten Mitglieder überprüft und aufgrund der Unterlagen des Tagungsbüros die Anwesenheit der Stimmberechtigten fortlaufend feststellt.

(2) Auf Vorschlag des Kreisvorstandes wählt der Kreisparteitag bzw. die Kreismitgliederversammlung nach § 23b eine Stimmzählkommission, die bei allen schriftlichen, insbesondere geheimen, Abstimmungen und Wahlen die Stimmen auszählt und das Ergebnis feststellt.

(3) Der Kreisvorstand bestellt eine Antragskommission, die alle vorliegenden Anträge berät und dem Kreisparteitag oder der Kreismitgliederversammlung nach § 23b Voten (Empfehlungen) für die Behandlung der Anträge gibt. Die Antragskommission ist auch berechtigt, Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu Anträgen, die der Versammlung vorliegen, zu stellen. Sie kann auch mehrere vorliegende Anträge zum gleichen Gegenstand in einem eigenen Antrag zusammenfassen. Die Versammlung kann die Zusammensetzung der vom Kreisvorstand bestellten Antragskommission ändern.

 

§ 9    Wahl von Kommissionen

Die Mandatsprüfungskommission, die Stimmzählkommission und die Antragskommission können, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt, offen durch Handzeichen gewählt werden.

 

§ 10    Form und Frist bei Kandidatenvorschlägen

(1) Kandidatenvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes und von Delegierten zu den übergeordneten Parteigremien sollen nach Möglichkeit vorab schriftlich erfolgen und der Kreisgeschäftsstelle im Rahmen einer vom Kreisvorstand zu setzenden Ordnungsfrist zugeleitet werden. Auf dem Kreisparteitag können weitere Kandidatenvorschläge auch mündlich erfolgen.

(2) Der Kreisparteitag kann auf Vorschlag des Tagungspräsidiums (Versammlungsleitung) eine Meldefrist für Kandidatenvorschläge zu den im Rahmen der Tagesordnung anstehenden Wahlen beschließen. Kandidaten, die bei einer Wahl nicht gewählt werden, können unabhängig von dieser Frist für weitere nach der Tagesordnung noch ausstehende Wahlen kandidieren. Gleiches gilt für Wahlgänge, die wegen Nichterreichung der Frauenquote erforderlich werden.

 

§ 11    Rechte des Tagungspräsidiums (Versammlungsleitung)

Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) fördert die Arbeiten des Kreisparteitags bzw. der Kreismitgliederversammlung und wahrt die Ordnung. Ihm steht das Hausrecht im Sitzungssaal zu. Er eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung. Das Tagungspräsidium (Versammlungsleitung) hat beratende Stimme in allen Gremien der Tagung.

 

§ 12    Wortmeldungen und Schluss der Beratungen

(1) Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Antragskommission ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungspräsident die Beratung für geschlossen.

(2) Wortmeldungen erfolgen per Handzeichen und sind in die Rednerliste aufzunehmen. Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) kann nach Bedarf entscheiden, ob stattdessen zur besseren Einhaltung der Reihenfolge und einer geordneten Diskussionsführung (Zusammenfassung von Themen) Wortmeldungen schriftlich unter Nennung von Name und Thema erfolgen müssen.

(3) Die Versammlung kann die Beratung abbrechen oder schließen. Der Beschluss erfolgt nur auf Antrag und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 13    Behandlung der Anträge

(1) Alle Anträge werden, sobald sie vom Tagungspräsidenten (Versammlungsleiter) zur Beratung aufgerufen sind, zunächst begründet. Dabei kann die Antragskommission vorschlagen, dass mehrere Anträge gemeinsam behandelt, begründet, beraten und abgestimmt werden. Zu den Vorschlägen der Antragskommission ist dem Antragssteller auf Verlangen zuerst das Wort zu erteilen.

(2) Über das Votum (Empfehlung) der Antragskommission zu den Anträgen ist immer zuerst abzustimmen.

 

§ 14    Rederecht

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisverbandes, unabhängig davon, ob diese als Mitgliederversammlungen oder als Delegiertenparteitage durchgeführt werden. Nichtmitgliedern kann dieses Recht durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. In Ausnahmefällen kann das Tagungspräsidium (Versammlungsleitung) auch Gästen das Wort erteilen, ohne dass hierfür ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden muss. Die Befugnisse des Tagungspräsidenten (Versammlungsleiter), die Redezeit zu begrenzen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Redner (Sprecher), die sich zur Beratung einzelner Anträge zu Wort melden, haben mit ihrer Wortmeldung bekannt zu geben, ob sie für oder gegen den entsprechenden Antrag sprechen wollen.

 

§ 15    Bündelung von Wortmeldungen

Bei Wortmeldungen zu verschiedenen Themen kann der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) die Wortmeldungen entsprechend zusammenfassen, aber grundsätzlich nur jeweils in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

§ 16    Begrenzung von Rednerzahl und Redezeit

(1) Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) kann – soweit der Fortgang der Beratungen dies erfordert – die Aussprache über einzelne Anträge abkürzen, indem er die Zahl der Redner (Sprecher) begrenzt. Dabei sollen in der Regel ebenso viele Redner für wie gegen einen Antrag zu Wort kommen.

(2) Auch bei einer Begrenzung der Zahl der jeweiligen Redner (Sprecher) ist Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Antragskommission jederzeit das Wort zu geben.

(3) Die Redezeit kann vom Tagungspräsidenten (Versammlungsleiter) bis auf drei Minuten, bei Stellungnahmen zu Geschäftsordnungsanträgen bis auf zwei Minuten begrenzt werden. Bei einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit kann der Tagungspräsident für grundsätzliche Ausführungen zu geschlossenen Sachgebieten eine Redezeit bis zum Doppelten der allgemeinen Redezeit zulassen.

 

§ 17    Ausführungen und Abstimmungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung erteilt der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) das Wort nach freiem Ermessen. Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.

(2) Zur persönlichen Bemerkung darf der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) erst am Schluss der Beratung das Wort ergreifen.

(3) Folgende Anträge zur Geschäftsordnung können gestellt werden:
1. auf Begrenzung der Redezeit,
2. auf Schluss der Debatte,
3. auf Schluss der Rednerliste,
4. auf Übergang zur Tagesordnung,
5. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes,
6. auf Verweisung an andere Gremien,
7. auf Schluss der Sitzung.

(4) Ein Redner (Sprecher), der zu einem Beratungsgegenstand gesprochen hat, kann zu diesem Beratungsgegenstand keinen Antrag zu Geschäftsordnung nach Absatz 3, Nr. 2 („Schluss der Debatte“) und 3 („Schluss der Rednerliste“) stellen.

(5) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen. Es ist nur je ein Redner (Sprecher) dafür und dagegen zu hören.

 

§ 18    Reihenfolge bei Abstimmungen über Sachanträge

Über die Sachanträge ist in folgender Reihenfolge abzustimmen:
1. Voten (Empfehlungen) der Antragskommission,
2. Weitergehende Anträge, bei deren Annahme die Hauptanträge und alle dazugehörenden Anträge entfallen,
3. Änderungs- und Ergänzungsanträge,
4. Hauptanträge.

 

§ 19    Verweisung zur Sache, Entzug des Wortes und Ausschluss von Sitzungsteilnehmern, Sitzungsunterbrechung

(1) Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) kann Rednern (Sprecher), die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.

(2) Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) kann Rednern (Sprecher), die in derselben Rede dreimal zur Sache verwiesen oder zweimal zur Ordnung gerufen wurden, das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so kann er es zum gleichen Beratungsgegenstand nicht wieder erhalten.

(3) Der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) kann Sitzungsteilnehmer, welche die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen, sie notfalls von der weiteren Sitzung ausschließen.

(4) Entsteht störende Unruhe, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellt, so kann der Tagungspräsident (Versammlungsleiter) die Sitzung unterbrechen.

 

§ 20     Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist vom Kreisparteitag am 5. September 2024 in Heinsberg (Oberbruch) als Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Heinsberg beschlossen und vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der CDU Deutschlands, vertreten durch den Generalsekretär, am 24. Februar 2025 rückwirkend zum 5. September 2024 genehmigt worden.
 

 

Stand: Februar 2025