H Sonstige Bestimmungen

 

Inhaltsverzeichnis

§ 43    Fraktionsbildung
§ 44    Kreisparteigericht
§ 45    Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes
§ 46    Haftung für Verbindlichkeiten
§ 47    Auflösung des Kreisverbandes
§ 48    Vermögen bei Auflösung
§ 49     Satzungsänderungen
§ 50    Widerspruchsfreies Satzungsrecht
§ 51    Vor Inkrafttreten gewählte Vorstände
§ 52    Inkrafttreten der Satzung

 

§ 43    Fraktionsbildung

(1) Die in den Kreistag, den Stadt- oder Gemeinderat als Mandatsträger gewählten Mitglieder bilden eine Fraktion der CDU.

(2) Zur konstituierenden Sitzung lädt der Vorsitzende des Stadt- oder Gemeindeverbandes, im Falle des Kreistages der Kreisvorsitzende die Fraktionsmitglieder ein. Der Vorsitzende leitet die Sitzung bis zur Wahl eines/einer Fraktionsvorsitzenden.

(3) Die Fraktion wählt einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 44    Kreisparteigericht

(1) Das Kreisparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens drei stellvertretenden Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Das Kreisparteigericht tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Für den Vertretungsfall muss sichergestellt sein, dass mindestens ein weiteres Mitglied, wenigstens eines der stellvertretenden Mitglieder, ebenfalls die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Die Mitglieder des Kreisparteigerichtes sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen der CDU angehören. Mitglieder und Stellvertreter dürfen weder einem Parteivorstand angehören noch in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder zu einem Gebietsverband stehen noch von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen; sie dürfen auch nicht Mitglieder oder Stellvertreter eines anderen Parteigerichtes sein.

(4) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Kreisparteigerichtes werden vom Kreisparteitag für eine Wahlperiode von 4 Jahren gewählt.

(5) Die Geschäftsstelle des Kreisparteigerichtes ist der CDU-Kreisgeschäftsstelle angegliedert. Sie untersteht den Weisungen des Vorsitzenden des Kreisparteigerichtes. Dieser bestimmt einen geeigneten Protokollführer, der die Akten des Kreisparteigerichtes führt und nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

(6) Die Zuständigkeit des Kreisparteigerichtes und das Verfahren ergeben sich aus der Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands.

 

§ 45    Gesetzliche Vertretung des Kreisverbandes

Der Kreisverband wird im Rahmen seiner Zuständigkeit durch den Vorstand vertreten. Vorstand in diesem Sinne ist der Vorsitzende. Er vertritt den Kreisverband im Sinne des § 26 BGB. Im Verhinderungsfall vertreten zwei Stellvertreter gemeinsam oder ein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 46    Haftung für Verbindlichkeiten

(1) Für Verpflichtungen des Kreisverbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Der Kreisvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

(2) Für die Haftung der Mitglieder wegen unerlaubter Handlungen der Parteivorstände oder anderer satzungsmäßig berufener Vertreter gilt § 831 BGB.

(3) Im Innenverhältnis haftet der Kreisverband für Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes nur, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft zugestimmt hat.

(4) Der Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen und Sonderorganisationen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegenüber dem Landesverband und der Bundespartei im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die vom Präsidenten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages, dem Präsidenten des Landtages oder einer gesetzlich sonst zuständigen Stelle gegen die Partei ergriffen werden. Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderung der vorgenannten Gebietsverbände, Vereinigungen und Sonderorganisationen verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber seinen nachgeordneten Gebietsverbänden sowie gegenüber den Landesvereinigungen und Sonderorganisationen und gegenüber der Bundespartei für den daraus entstehenden Schaden.

 

§ 47    Auflösung des Kreisverbandes

(1) Der Kreisverband kann sich auflösen, wenn zu diesem Zweck ein besonderer Kreisparteitag einberufen wird.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisparteitages.

(2) Hat der Kreisparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Kreisvorstand nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz eine Urabstimmung durch.

(3) Der Kreisvorstand bestimmt nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.

(4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Kreisparteitages enthalten und so gestaltet sein, dass das Mitglied mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen kann. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

(5) Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Mitgliederversammlungen der Stadt- und Gemeindeverbände, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Übersendung des Beschlusses des Kreisparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des jeweiligen Verbandes und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewählte Personen bilden den Vorstand für die Urabstimmung im Gebiet des jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverbandes. Über den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durchführung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorgangs ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Kreisvorstand zu übersenden.

(6) Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so kann der Kreisvorstand nach Beratung mit der Vorsitzendenkonferenz eine Wiederholung der Abstimmung beschließen.

(7) Der Beschluss des Kreisparteitages ist bestätigt, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes sich für die Auflösung des Kreisverbandes aussprechen.

 

§ 48    Vermögen bei Auflösung

Über das Vermögen und die Akten des Kreisverbandes bestimmt der Kreisvorstand. Das Vermögen darf nur zu partei- oder gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Zu Liquidatoren werden die Mitglieder des letzten geschäftsführenden Vorstandes bestimmt.
 

§ 49     Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur von einem ordentlichen Kreisparteitag beschlossen werden.

(2) Die vorgesehene Satzungsänderung muss bei Einberufung des Kreisparteitages auf der vorgesehenen Tagesordnung vermerkt sein und ihr Wortlaut unter Wahrung der Einberufungsfrist den teilnahmeberechtigten Mitgliedern bekanntgegeben werden.

 

§ 50    Widerspruchsfreies Satzungsrecht

(1) Die Satzungen und Geschäftsordnungen der dem Landesverband Nordrhein-Westfalen nachgeordneten Gebietsverbände der CDU, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen dürfen den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes nicht widersprechen.

(2) In allen Angelegenheiten, die durch vorstehende Satzung nicht geregelt werden, gelten die Satzung und Geschäftsordnung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen und das Statut der CDU Deutschlands in deren jeweils geltenden Fassungen. Die die Kreisverbandsebene betreffenden Regelungen finden auf die Gemeinde- und Stadtverbände, die Ortsverbände sowie die Vereinigungen, Sonderorganisationen und Fachausschüsse des Kreisverbands entsprechende Anwendung, soweit diese betreffend nicht ausdrücklich anderes geregelt ist.

(3) Die vom Kreisparteitag beschlossene Kreisverbandssatzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landesverband
 

§ 51    Vor Inkrafttreten gewählte Vorstände

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung nach altem Recht gewählten Vorstände gelten in ihrer Zusammensetzung bis zur nächsten regulären Vorstandswahl als satzungskonform.

 

§ 52    Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist vom Kreisparteitag am 5. September 2024 in Heinsberg (Oberbruch) beschlossen und vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der CDU Deutschlands, vertreten durch den Generalsekretär, am 24. Februar 2025 rückwirkend zum 5. September 2024 genehmigt worden. Sie ersetzt die Satzung vom 01.01.1981, zuletzt geändert am 17.10.2017.