Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Selbstständige Kassenführung
§ 3 Allgemeine Zuständigkeiten
§ 4 Haushaltsplan
§ 5 Finanzmittel
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
§ 7 Bewirtschaftung
§ 8 Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht
§ 9 Kassenprüfer (Rechnungsprüfer)
§ 10 Beiträge und Stimmrecht
§ 11 Inkrafttreten
Anlage I (Sonderbeitragsregelung)
Die Bestimmungen dieser Finanz- und Beitragsordnung gelten ergänzend zu den Vorschriften des Parteiengesetzes sowie den Vorschriften der Finanzordnung der Bundespartei und der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und sind Bestandteil der Satzung des CDU-Kreisverbandes.
§ 2 Selbstständige Kassenführung
(1) Der Kreisverband ist entsprechend § 18 des Statuts der CDU Deutschlands die kleinste selbständige organisatorische Einheit mit selbstständiger Kassenführung.
(2) Kreisverband und Kreistagsfraktion sowie die Ratsfraktionen führen ihre Finanzen strikt voneinander getrennt.
§ 3 Allgemeine Zuständigkeiten
(1) Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisverband, seine Untergliederungen sowie die Vereinigungen im Kreisverband sind zum ordentlichen und sachgerechten Nachweis der Einnahmen, Ausgaben und des Vermögens verpflichtet. Die von der Bundespartei und vom Landesverband erlassenen Vorschriften zur Rechnungslegung, über einheitliche Abrechnung, Buchführung und Kontierung sind zu beachten.
(3) Dem Kreisvorsitzenden, dem Kreisschatzmeister und in deren Auftrag dem Kreisgeschäftsführer des Kreisverbandes steht das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Finanzgeschäfte des gesamten Kreisverbandes einschließlich sämtlicher Untergliederungen und Vereinigungen zu nehmen.
(4) Untergliederungen und Vereinigungen verfügen nicht über eigene Kassen. Für sie werden beim Kreisverband besondere Unterkonten geführt. Hierzu kann der geschäftsführende Kreisvorstand die Eröffnung von Unterkonten von Stadt- und Gemeindeverbänden des Kreisverbandes und von Kreisverbänden von Vereinigungen genehmigen. Verfügungsberechtigt sind die Vorsitzenden und Schatzmeister. Darüber hinaus kann er Bestimmungen erlassen, wie die Stadt- und Gemeindeverbände bzw. Vereinigungen ihre Kontoführung zu gestalten haben, um eine geordnete Finanz-wirtschaft zu sichern. Ortsverbände und nachgeordnete Verbände der Kreisvereinigungen verfügen nicht über Unterkonten.
(5) Bestehende Unterkonten nachgeordneter Verbände von Kreisvereinigungen sind bis zum 31.12.2024 aufzulösen und der Vermögensbestand in das Unterkonto des Kreisverbandes der Vereinigung oder des jeweiligen CDU-Stadt- oder Gemeindeverbandes zu transferieren. Dort ist er als gesonderter Vermögenbestand dieses nachgeordneten Verbandes der Kreisvereinigung auszuschildern und zu führen, der ausschließlich diesem nachgeordneten Verband zur Verfügung steht. Alternativ ist es möglich, das bestehende Unterkonto in der Verfügungsberechtigung des übergeordneten Verbandes weiterzuführen, um Satz 2 zu garantieren.
(1) Der Kreisgeschäftsführer stellt in Abstimmung mit dem Kreisschatzmeister den Haushaltsplan auf, der spätestens zu Beginn des Geschäftsjahres vom geschäftsführenden Kreisvorstand beschlossen wird und dem Kreisvorstand auf einer Sitzung zur Beratung und Bewilligung vorzulegen ist.
(2) Das Geschäftsjahr (Haushalts- bzw. Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr.
(3) Bei wesentlichen Änderungen der Ansätze für die Einnahmen und Ausgaben während des Geschäftsjahres sind die Ursachen festzustellen, Deckungsvorschläge zu beraten und – falls notwendig – ein Nachtragshaushalt zu beschließen.
(4) Der Kreisschatzmeister und der Kreisgeschäftsführer sind berechtigt, innerhalb des Finanzrahmens Umschichtungen vorzunehmen. Es besteht Anzeigepflicht gegenüber dem geschäftsführenden Kreisvorstand.
(1) Für die Beschaffung der für die politische und organisatorische Arbeit des Kreisverbandes erforderlichen Mittel ist der Kreisschatzmeister verantwortlich.
(2) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht insbesondere durch:
1. Beiträge der Mitglieder, einschließlich etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträgen als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge),
2. Spenden (vgl. §§ 5 ff. FBO der CDU Deutschlands).
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Sonderbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen persönlichen regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die Stadt- und Gemeindeverbände haben darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied einen seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechenden Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Die Höhe des Beitrags im Einzelnen richtet sich:
1. nach der vom Bundesparteitag beschlossenen Beitragsregelung in ihrer aktuell gültigen Fassung,
2. nach den Bestimmungen dieser Beitrags- und Finanzordnung für Sonderbeiträge sowie den entsprechenden Bestimmungen der Finanz- und Beitragsordnungen der Bundespartei und des Landesverbandes.
(3) Für an den Kreisverband zu zahlende Sonderbeiträge kommunaler Amts- und Mandatsträger sowie Inhaber anderer Positionen gilt die beigefügte Anlage I, die Bestandteil dieser Beitrags- und Finanzordnung ist. Eine wechselseitige Anrechnung von Mitgliedsbeiträgen und Sonderbeiträgen ist nicht zulässig.
(4) Der geschäftsführende Kreisvorstand kann in besonderen Fällen einzelnen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erlassen, ermäßigen oder stunden.
(5) Mitglieder von Vereinigungen zahlen den von den zuständigen Organen festgelegten zusätzlichen Beitrag für diese Vereinigung.
(6) Die Zahlung der Beiträge erfolgt unmittelbar und unbar an den Kreisverband und soll durch Einzugsermächtigung oder jährlichen Dauerauftrag erfolgen.
(7) Alle sonderbeitragspflichtigen Mitglieder haben die zur Berechnung des von ihnen jeweils konkret zu zahlenden Sonderbeitrags notwendigen Angaben und ggfls. notwendige Aktualisierungen unaufgefordert der Kreisgeschäftsstelle mitzuteilen. Kommt ein sonderbeitragspflichtiges Mitglied seiner Informationspflicht auch auf Nachfrage nicht nach, ist der Kreisschatzmeister berechtigt, notwendige Berechnungsgrundlagen auf Basis von Vorjahreswerten sowie vergleichbarer Tatbestände zu schätzen.
(8) Die Stadt- und Gemeindeverbände erhalten von dem Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder (Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge ohne Einrechnung etwaiger Sonderbeiträge) einen Anteil von 7,5 Prozent zur Eigenverwendung.
(1) Die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel obliegt dem Kreisgeschäftsführer. Dabei ist effizient und sparsam vorzugehen. Er ist auch für die ordnungsmäßige Buchführung verantwortlich. Finanzwirksame Vorgänge, die einen Betrag von 1.000 EUR überschreiten, sind mit dem Kreisschatzmeister abzustimmen.
(2) Für die Finanzgeschäfte und die Buchhaltung des Kreisverbandes sind entsprechend der Arbeitsaufteilung der Kreisschatzmeister und der Kreisgeschäftsführer zuständig.
§ 8 Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht
(1) Der vorgeschriebene Jahresabschluss wird auf der Grundlage der Finanzbuchhaltung von einem beauftragten Steuerberater aufgestellt.
(2) Der nach den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen zu erstattende Rechenschaftsbericht wird vom Kreisgeschäftsführer in Zusammenarbeit mit dem Kreisschatzmeister vorbereitet und ebenfalls von einem Steuerberater erstellt. Er ist von den im Parteiengesetz genannten Personen zu unterzeichnen und bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband einzureichen.
(3) Die Untergliederungen und Vereinigungen sind verpflichtet, alle zur Erstellung des Rechenschaftsberichts erforderlichen und ihrem Zuständigkeitsbereich entstammenden Informationen bis zum 10. Februar der Kreisgeschäftsstelle zur Verfügung zu stellen.
(4) Für den Fall, dass nach Absatz 3 angeforderte Informationen gravierende Mängel aufweisen und sich die Erstellung des Rechenschaftsberichts seitens des Kreisverbandes dadurch erheblich verzögert, hat die verursachende Untergliederung oder Vereinigung dem Kreisverband die entstandenen Kosten zu erstatten. Der Kreisvorstand ist befugt, bei Fristversäumnis auch ohne vorherige Androhung Strafzahlungen gegen den berichtspflichtigen Verband zu verhängen.
(5) Sollte es dem Kreisverband aufgrund von Fristüberschreitung und/oder gravierender Mängel der nach Absatz 3 bereit zu stellenden Informationen nicht möglich sein, seine Rechenschaftslegung fristgerecht (bis zum 31. März) dem Landesverband vorzulegen, sind die gegen den Kreisverband verhängten finanziellen Sanktionen von der verursachenden Untergliederung oder Vereinigung zu tragen.
§ 9 Kassenprüfer (Rechnungsprüfer)
(1) Die Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) prüfen die Bücher und Unterlagen des Kreisverbandes. Den Prüfern sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zugänglich zu machen. Die Prüfer sind auch berechtigt, die sonstigen Vermögensnachweise des Kreisverbandes zu prüfen und darüber zu berichten. Der Prüfbericht ist mindestens auf dem Kreisparteitag mit Vorstandsneuwahlen schriftlich vorzulegen. Beanstandungen der Prüfer sind vor Abgabe ihres Berichtes an den Kreisparteitag mit dem geschäftsführenden Kreisvorstand zu beraten.
(2) Die Kasse gilt als geprüft, wenn wenigstens zwei der entsprechend § 23a, Absatz 1, Punkt 9 der Satzung des Kreisverbandes gewählten drei Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben.
(3) Zusätzlich zu den Ausführungen entsprechend § 23a, Absatz 1, Punkt 9 der Satzung des Kreisverbandes darf als Prüfer nicht bestellt werden, wer Angestellter der Partei oder entsprechend § 3, Absatz 4 dieser Finanz- und Beitragsordnung die Verfügungsberechtigung über ein Konto besitzt, das Teil des Prüfauftrags ist. Treten die genannten Umstände erst nach Wahl eines Prüfers ein, so ist seine Bestellung hiermit hinfällig. Falls erforderlich, findet auf dem nächsten Kreisparteitag eine Nachwahl statt.
Das Recht an Abstimmungen teilzunehmen sowie das Rederecht auf Mitglieder- oder Kreisversammlungen ist von der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig.
Diese Finanz- und Beitragsordnung ist vom Kreisparteitag am 5. September 2024 in Heinsberg (Oberbruch) als Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Heinsberg beschlossen und vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der CDU Deutschlands, vertreten durch den Generalsekretär, am 24. Februar 2025 rückwirkend zum 5. September 2024 genehmigt worden.
Stand: Februar 2025